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Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 12 Seiten

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an die Steuerbehörde desjenigen Kantons zu übermitteln sind, in dem die Arbeitnehmenden steuerpflichtig sind.

Begründung:

Aus Gründen der Kohärenz sollten hier dieselben Zuständigkeitskriterien wie bei der Quellensteuer gelten, die in den Artikeln 107 Absatz 1 Buchstabe b und 107 Absatz 2 DBG festgelegt sind. Bei Arbeitnehmenden mit Wohnsitz im Ausland und Wochenaufenthalt in der Schweiz müsste die Bescheinigung somit an den Kanton des Wochenaufenthalts gesendet werden. Bei Arbeitnehmenden mit Wohnsitz im Ausland und ohne Wochenaufenthalt in der Schweiz müsste die Bescheinigung hingegen an den Kanton gerichtet werden, in dem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ihren bzw. seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder an den Kanton, in dem sich der Sitz, die Verwaltung oder die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet, wenn es sich um eine juristische Person handelt.

- Redaktionelle Anpassung der Bestimmung, nach der die ESTV der Verwendung der an einen Partnerstaat übermittelten Informationen für andere Zwecke als für

Steuerzwecke zustimmt (Art. 5 Abs. 3)

16 Kantone (AR, BS, FR, GR, LU, NW, OW, SH, SZ, SO, TI, TG, UR, VD, VS und ZH) schlagen vor, Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes umzuformulieren, ohne dass dies materielle Auswirkungen hätte.

- Spezialitätsprinzip (Art. 6 Abs. 3 und 4, Art. 7 Abs. 3 und Art. 15. Abs. 3)

EXPERTsuisse ist der Ansicht, dass die ausgetauschten Lohndaten nur zu Steuerzwecken verwendet werden sollten. Insbesondere sollte Artikel 7 Absatz 3 gestrichen werden, der vorsieht, dass die ESTV die vom Partnerstaat erhaltenen Informationen an andere schweizerische Behörden weiterleitet, für welche die Informationen von Interesse sind.

SUPSI schlägt vor, die Verwendung der ausgetauschten Lohndaten einzuschränken, um zu verhindern, dass ein Vertragsstaat unilaterale Massnahmen ergreift, die möglicherweise mit einem völkerrechtlichen Vertrag im Konflikt stehen.

- Die Bedingungen für den Zugriff der Mitarbeitenden der kantonalen Steuerbehörden auf die von der ESTV aus dem Ausland erhaltenen Informationen sollten in einer Verordnung und nicht im Gesetz geregelt werden (Art. 8 Abs. 4)

21 Kantone (AI, AR, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SH, SG, SZ, SO, TI, TG, UR, VD, VS, ZG und ZH) sind der Ansicht, dass die in Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehene Zwei-Faktor-Authentifizierung aufgrund der technischen Weiterentwicklungen irgendwann überholt sein könnte. Da es einfacher ist, eine Verordnung zu ändern als ein Gesetz, schlagen sie vor, wie beim automatischen Informationsaustausch zu Finanzkonten die Bedingungen für den Zugriff auf Verordnungsstufe zu regeln.

- Informationspflicht der Arbeitgeber (Art. 9)

Arbeitgeber Banken und SBVg verlangen die Streichung von Artikel 9 des Gesetzes.

Begründung: Gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzrechts entfällt die Pflicht des Verantwortlichen (des Arbeitgebers), die betroffene Person zu informieren, wenn die Bearbeitung der Daten gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. b DSG). Da in diesem Fall das Gesetz eine Datenbearbeitung vorsieht, ist eine Information vonseiten der Arbeitgeber nicht erforderlich. Der damit verbundene administrative Mehraufwand für die Arbeitgeber sollte vermieden werden.

Nach Ansicht von CP ist die Informationspflicht der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmenden umfassend und substanziell. Es sei wichtig, dass diese in der Praxis nicht allzu extensiv ausfalle.

- Rechte der Arbeitnehmenden in Bezug auf den Datenschutz (Art. 11)