Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/22: Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten (AIALG) · 12 Seiten

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GE spricht sich dafür aus, dass eine Frist festgelegt wird, in der Arbeitnehmende die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen können. Der Kanton wünscht, dass in der Erläuterung zu der Bestimmung präzisiert wird, dass die kantonalen Steuerbehörden nicht verpflichtet sind, eine materielle Prüfung der von den Arbeitgebern übermittelten Daten durchzuführen.

EXPERTsuisse verlangt, dass Artikel 11 ersatzlos gestrichen wird.

Begründung:

Da die personenbezogenen Daten in erster Linie vom Arbeitgeber bearbeitet werden, ist es klar, dass das Datenschutzgesetz (DSG) anwendbar ist. Artikel 11 Absatz 1 ist demzufolge überflüssig. Dies gilt auch für Artikel 11 Absatz 2. Wenn man aber trotzdem eine solche Bestimmung vorsehen will, müsste man auch noch den Fall regeln, in dem die ESTV die Daten an den ausländischen Partnerstaat liefert. In solchen Fällen sind wiederum die Bestimmungen des DSG (u. a. Art. 6) anwendbar.

Ebenso erscheint Absatz 4 überflüssig. Erhält die ESTV ein Gesuch um Nichtweitergabe von Daten, so wird sie ohnehin einen Entscheid treffen müssen. Anstatt dass Absatz 4 als Basis vorgesehen wird, um die Arbeit der ESTV zu erleichtern, könnte sich diese aber auch direkt auf Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b DSG sowie die anwendbaren Abkommen stützen, um ein Gesuch um Nichtweitergabe abzulehnen. Dies wäre für die betroffenen Personen klarer, anstatt mit dieser Bestimmung den Eindruck zu erwecken, dass die Rechte der betroffenen Person gegenüber den Grundsätzen des DSG eingeschränkt wären. Dasselbe gilt für die Kantone (Art. 11 Abs. 3). Nach Ansicht von EXPERTsuisse kann der Bund keine derartigen Abweichungen von den kantonalen Datenschutzgesetzgebungen vorsehen, auch nicht in einer «Kann-Vorschrift». Eine solche Bestimmung ist im Übrigen überflüssig, da auch die kantonalen Gesetzgebungen ähnliche Bestimmungen wie Artikel 20 DSG vorsehen. Aus all diesen Gründen ist Artikel 11 überflüssig und sollte gestrichen werden.

- Streichung der Pflicht der Arbeitgeber, der ESTV auf Verlangen Auskünfte zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 Bst. b)

Die SBVg wünscht, dass die Arbeitgeber die Informationen nur an eine einzige Behörde (Bund oder Kanton) übermitteln müssen.

Arbeitgeber Banken verlangt die Streichung der Pflicht der Arbeitgeber, der ESTV auf deren Verlangen hin Auskünfte zu erteilen.

- Präzisierung, dass die ESTV die von den Arbeitgebern und den Kantonen erhaltenen Informationen an andere kantonale Steuerbehörden übermitteln kann (Art. 16)

20 Kantone (AI, AR, BS, FR, GE, GL, LU, NW, OW, SH, SG, SZ, SO, TI, TG, UR, VD, VS, ZG und ZH) schlagen vor, Artikel 16 des Gesetzes durch eine Bestimmung zu ergänzen, welche die ESTV ausdrücklich ermächtigt, die von den kantonalen Steuerbehörden und Arbeitgebern erhaltenen Informationen an andere kantonale Steuerbehörden zu übermitteln.

- Verletzung der Pflichten des Arbeitgebers (Art. 19)

Arbeitgeber Banken und SBVg verlangen die Streichung der Fahrlässigkeit bei Pflichtverletzungen vonseiten des Arbeitgebers im Sinne von Artikel 19 des Gesetzes.

Begründung:

Die Arbeitgeber müssen sich im Kontext des Gesetzes bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht im Wesentlichen auf die Angaben der Arbeitnehmenden stützen. Die Arbeitgeber können eine fehlerhafte Angabe durch die Arbeitnehmenden nicht ausschliessen. Deshalb geht die Ausdehnung der Strafbarkeit auf die fahrlässige Pflichtverletzung zu weit und bringt für Arbeitgeber nicht zu vertretende Risiken.