Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

gleichgesinnten Organisationen (Anhang B) fordern, dass der Herdenschutz einem Eingriff in den Wolfsbestand immer voran gehen müsse und dass Abschüsse von Wölfen nur zulässig sei, wenn entweder ein erheblicher bzw. grosser Schaden aufgetreten oder die Regulierung von Rudeln notwendig sei, um ernste Schäden oder Gefahren zu verhindern, die trotz umgesetzter Schutzmassnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach drohten. Die Abgabe der Verantwortung des Bundes an die Kantone bezüglich der Umsetzungskontrolle des Herdenschutzes bei Rissen sei inakzeptabel. Die neuen Bestimmungen beim Biber, wo Einzelabschüsse ohne erfolgten erheblichen Schaden möglich seien, seien illegal und unwissenschaftlich. EYR beantragt zudem, keine Mindestzahl an Rudeln zu definieren, nur das Ausmass des Schadens soll dafür ausschlaggebend sein, ob ein Wolf geschossen werden muss.

Die Wolfs-Hirten bemängeln, dass die Verordnung einseitig die Anforderungen der Landwirtschaft unterstütze. Sie berücksichtige weder die Anliegen der Waldwirtschaft, des Wildtierschutzes noch die demokratischen Prozesse. Die Verordnung habe in weiten Teilen den Charakter einer Erweiterung des Gesetzes als einer Präzisierung und basiere nicht auf wissenschaftlichen Grundlagen.

 Landwirtschaft

Von den 27 stellungnehmenden nationalen landwirtschaftlichen Organisationen stimmen alle der Vorlage unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu. Sie gehe grundsätzlich in die richtige Richtung.

Sie fordern, die Alpwirtschaft dürfe nicht durch Wolfsbestände gefährdet werden. Deshalb müssten die Wolfsbestände mithilfe der proaktiven Bestandesregulierung auf ein «tragbares Niveau» geführt werden. Dafür müssten unter anderem in geschützten Situationen die Schadschwellen reduziert und Sofortmassnahmen, wie z.B. Verteidigungsabschüsse, getroffen werden. Um den Herdenschutz zu sichern, müssten weitere Herdenschutzhunde ausgebildet werden, dabei seien weitere Rassen zuzulassen. Die landwirtschaftlichen Organisationen fordern, gerissene oder verletzte Tiere auch auf nicht schützbaren Alpen und Weiden uneingeschränkt zu entschädigen, analog den Tieren in geschützten Situationen. Der SBV und die gleichgesinnten Organisationen (Anhang B) befinden die Biberregulation für absolut notwendig, weil die Schäden an Infrastrukturen und Kulturland anstiegen. Die Wildtierkorridore werden befürwortet, es sei aber auf die landwirtschaftliche Bewirtschaftung Rücksicht zu nehmen.

Die Schaf- und Ziegenorganisationen (SSZV, SZZV, VOS, VSB, SV SNR, IG BOSS) sowie der SAV weichen in einigen Punkten von den Positionen der Gruppe rund um den SBV ab. So müsse zum Beispiel im Bereich Herdenschutz, u.a. beim Prüfverfahren für Herdenschutzhunde, eine nationale Regelung beibehalten werden.

 Tierschutz

Von den 4 stellungnehmenden Organisationen stimmt eine Organisation (STVT) der Vorlage unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu. 2 Organisationen (STS, TIR) beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Vorlage. Eine Organisation (WTTS) lehnt die Vorlage ab.

Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst einzelne Anpassungen im vorliegenden Revisionsentwurf, zum Beispiel die Stärkung von Wildtierkorridoren und die Förderung von Wildtier-Lebensräumen in eidgenössischen Jagdbanngebieten und in Wasser- und Zugvogelreservaten. In weiten Teilen lehnt die TIR den vorliegenden Revisionsentwurf aber ab, da dieser auf regulierende Eingriffe gegen geschützte Tierarten fokussiere und wichtige Grundsätze ausser Acht lasse. Dazu gehörten u.a. der Schutzauftrag des Jagdrechts den Wildtieren gegenüber, die Förderung des Herdenschutzes, die internationalen Verpflichtungen der Schweiz. Der STS befindet, dass fraglich sei, ob die Neuregelung bezüglich des Wolfs nicht gesetzes- und verfassungswidrig sei und die Berner Konvention verletze. Des Weiteren werde die Rolle des Wolfs im Ökosystem nicht angemessen berücksichtigt. Der STS lehnt die Abgabe der Verantwortung des Bundes beim Herdenschutz, sowie die fehlende Kontrolle der Herdenschutzumsetzung bei Rissen ab. Auch abgelehnt werden die neuen Bestimmungen beim Biber, wo Einzelabschüsse ohne erfolgten erheblichen Schaden möglich seien.

11/86 BAFU-D-DCD83401/958