Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

Absatz 2

 6 Kantone (BE, FR, SG, SZ, VS, ZG), 1 Partei (SVPO), 1 eidgenössische Kommission (ENHK), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), der SBV und die gleichgesinnten Organisationen,

Jagd Schweiz sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 4 Kantone (BL, BS, VS, GR), 1 Partei (SP), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der ökologische Jagdverein Schweiz stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 EYR beantragt eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 fauna.vs lehnt die Regelung ab.

• 1 Kanton (GR) beantragt, bezüglich Bst. b. Ziff. 1 nicht nur die Verhütung von Schäden im Gebirgswald, sondern im Wald allgemein zu berücksichtigen. 1 Kanton (VS) beantragt, bei derselben Ziffer auch Schäden an Kulturen zu berücksichtigen.

• Die ENHK begrüsst bezüglich Bst. b., die Begründung zur Regulierung von Steinböcken. Es sollen jedoch nicht allein die Nutzungsinteressen, sondern der Lebensraum mit all seinen Funktionen gebührend berücksichtigt werden.

• Die SP sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen, den Bst. d. zu streichen, weil es nicht an den Kantonen sei, für den Steinbock Zielbestände festzulegen. Es gelte für alle wildlebenden Tierarten in der Schweiz «Lebensrecht wo Lebensraum».

Absatz 3

 3 Kantone (BE, FR, VD), 1 Partei (SVPO), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), der SBV und die gleichgesinnten Organisationen, CHWolf, Zooschweiz sowie der VSLvGRT stimmen der Regelung zu.

 7 Kantone (BL, BS, LU, SG, SH, SO, VS), 1 Kantonskonferenz (KWL), 1 Partei (SP), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, Jagd Schweiz, der ökologische Jagdverein Schweiz, STVT sowie TIR stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 2 Kantone (SZ, ZG) beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 CHWolf sowie SGW/SSBF lehnen die Regelung ab.

• 5 Kantone (BL, BS, SO, VS, SH) sowie die KWL beantragen, den Bst. b. zu streichen. 1 Kanton (SG) bemerkt, dass die Anforderung des Bst. b., wonach die Mehrzahl der erlegten Tiere weiblich sein muss, obsolet sei, respektive sogar die Ziele von Bst. a. verhindern könnte.

• Der SBV und gleichgesinnte Organisationen beantragen, den Anteil zu erlegende weibliche Tiere auf über 50% zu erhöhen.

• 2 Kantone (SZ, ZG) beantragen, den Bst. b. zu streichen; Bst. a. sei ausreichend.

• Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen, im erläuternden Bericht anstatt des Ausdrucks «jagdliche Regulierung» den Ausdruck «Regulierung mittels Abschüssen» zu nutzen.

Absatz 4

 11 Kantone (BE, BL, BS, FR, SG, SH, SZ, SO, VS, VD, ZG), 1 Kantonskonferenz (KWL), 1 Partei (SVPO), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), der SBV und gleichgesinnte Organisationen CHWolf, Zooschweiz, Jagd Schweiz, WTTS, WaldSchweiz sowie der VSLvGRT stimmen der Regelung zu.

 1 Partei (SP), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie TIR stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 STVT beantragt eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

• Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen, im erläuternden Bericht anstatt des Ausdrucks «jagdliche Regulierung» den Ausdruck «Regulierung mittels Abschüssen» zu nutzen.

• Gemäss STVT sei die Regulation der Wolfsbestände allein in der Kompetenz des Staates, resp. des BAFU. Die Kantone sollten nicht autonom die Wolfspopulation regulieren.

15/86 BAFU-D-DCD83401/958