Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

Die Stellungnahmen jener nationalen Arten-/Naturschutz-, Tierschutz- sowie Landwirtschaftsverbände mit divergierenden Aussagen werden im Text separat aufgeführt. Es ist zu beachten, dass die Nennung dieser einzelnen Organisationen nicht zu einer grösseren Gewichtung der Stellungnahmen führt.

Die Stellungnahmen der regionalen Organisationen werden in diesem Bericht nicht aufgeführt, da sie grösstenteils deckungsgleich mit oder sinngemäss den Stellungnahmen der themenverwandten nationalen Organisationen und Verbände sind. Im Anhang B werden diese aufgelistet.

Art. 1a Nachsuche verletzter Wildtiere

 10 Kantone (BE, JU, NE, SG, SZ, TG, VS, VD, ZG, ZH), 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen (Anhang B) stimmen der Regelung zu.

 4 Kantone (BL, BS, FR, GE), 1 Partei (SVPO), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen (Anhang B), sowie Jagd Schweiz und der VSLvGRT stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 1 Kanton (LU) lehnt die Regelung ab.

• 2 Kantone (BS, BL) bemerken, dass die (Revier-)Kantone bereits über entsprechende Lösungen zur Nachsuche von Wildtieren verfügten. Diese solle mit den Formulierungen im erläuternden Bericht nicht eingeschränkt werden und die Organisation müsse weiterhin Sache der Kantone bleiben. Die SVPO beantragt, den Kantonen bei der Umsetzung den grösstmöglichen Handlungsspielraum zu lassen und ihnen keine weiteren Auflagen und Kosten aufzubürden.

• 1 Kanton (LU) ist der Meinung, dass die Nachsuche-Pflicht bereits im Art. 8 Abs. 1 JSG verankert und dort ausgeführt sei, dass die Kantone die Einzelheiten regeln würden. Art. 1a JSV widerspreche diesem Artikel.

Art. 4a Regulierung von Steinböcken

Allgemeine Beurteilung

 3 Kantone (BE, NE, VD), 1 Partei (SVPO), 1 eidgenössische Kommission (ENHK), der SBV und gleichgesinnte Organisationen (Anhang B), sowie Zooschweiz stimmen der Regelung zu.

 2 Kantone (FR, SG), 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen (Anhang B) stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 8 Kantone (BL, BS, LU, SH, SZ, SO, VS, ZG), 1 Kantonskonferenz (KWL), CHWolf, Jagd Schweiz sowie der WTTS beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

Absatz 1

 7 Kantone (BE, FR, SG, SZ, VS, VD, ZG), Zooschweiz, STS, WaldSchweiz sowie Jagd Schweiz stimmen der Regelung zu.

 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) sowie der SBV und die gleichgesinnten Organisationen stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 1 Partei (SVPO), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der VSLvGRT beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 CHWolf und WTTS lehnen die Regelung ab.

• 1 Partei (SP) sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen, im erläuternden Bericht anstatt des Ausdrucks «jagdliche Regulierung» den Ausdruck «Regulierung mittels Abschüssen» zu nutzen.

• 1 Partei (SVPO), der SVBK sowie der VSLvGRT beantragen, die bisher verankerten Begründungen nach Art. 4 Bst. a. (ihren Lebensraum beeinträchtigen) und b. (die Artenvielfalt gefährden) beizubehalten.

14/86 BAFU-D-DCD83401/958