Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

• 7 Kantone (AI, GL, GR, OW, UR, VS, VD) sowie die RKGK beantragen, es solle nur zwei anstatt drei Kategorien von Wolfsverhalten geben, der Ausdruck «besonders schadstiftend» sei entsprechend zu ersetzen.

• 3 Kantone (SZ, SO, SH) und die KWL beantragen, den im Absatz 4 erwähnte Buchstaben b zu streichen.

• Der Kanton ZH bemerkt, es sei nicht zu verantworten, ein Elterntier aus dem Rudel zu entfernen, wenn noch abhängige Jungtiere vorhanden seien.

• 1 Kanton (SG) beantragt, dass auch bei unterschrittenem Mindestbestand ganze Rudel entfernt werden könnten, wenn die Elterntiere besonders schadensstiftend in Erscheinung treten. Die Beschränkung auf ein Elterntier sei nicht sachgerecht, weil die Weitergabe des unerwünschten Verhaltens definitiv unterbunden werden solle.

• Der Kanton TI beantragt, einen neuen Bst. a. zu erstellen, der besagt, dass hauptsächlich im Jahr der Regulierung geborene Wölfe abgeschossen werden sollen.

• Die CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten sowie WTTS beantragen, dass ein schadenstiftendes Elterntier nur geschossen werden dürfe, wenn sichergestellt sei, dass bei den gerissenen Nutztieren die Herdenschutzmassnahmen fachgerecht umgesetzt wurden. Des Weiteren müsse der Wolf wiederholt Grossvieh reissen.

• Die SP sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen, den Ausdruck «besonders schadstiftend» zu definieren.

• Der Schweizerische Forstverein, Bergwaldprojekt sowie VSF beantragen, nicht nur schadstiftende Elterntiere sondern auch ganze Rudel entfernen zu können.

• Die SAB beantragt, das Wort «ausnahmsweise» zu löschen.

Absatz 5

 4 Kantone (JU, SG, VS, ZG), 2 gesamtschweizerische Dachverbände (SAB, SVBK), CHWolf, Dodo-Bahati, Wolfshirten, WTTS, Bergwaldprojekt, der Schweizerische Forstverein, Jagd Schweiz sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 12 Kantone (AI, FR, GL, GR, OW, SG, SH, SZ, SO, UR, TG, TI), 2 Kantonskonferenzen (KWL,

RKGK), die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der SAV stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 2 Kantone (LU, VD), 2 Parteien (SP, SVPO) sowie der VSLvGRT beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 2 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS) sowie TIR lehnen die Regelung ab.

• 9 Kantone (AI, GL, GR, OW, UR, SZ, SO, SH, LU) sowie die KWL und RKGK beantragen, die Erwähnung des 9ter zu löschen.

• 5 Kantone (AI, GL, GR, OW, UR), die RKGK sowie der SAV beantragen, dass die Anrechnung erlegter Wölfe ab dem Zeitpunkt der Bewilligungserteilung erfolgen müsse und nicht davor.

• Die 2 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS) beantragen, den Absatz zu streichen, weil gewilderte Tiere nicht anzurechnen seien (vgl. Begründung Art. 4b Abs. 2 Eventualantrag).

• 2 Kantone (FR, TG) beantragen, alle Wolfsabgänge, auch solche eines natürlichen Todes anzurechnen, weil alle bestandesrelevant seien. 1 Kanton (VD) beantragt, auch die Wolfsabgänge durch Verkehrsunfälle anzurechnen.

• Die SVPO und der VSLvGRT beantragen, auch Wölfe, welche durch den Verteidigungsabschuss erlegt werden, anzurechnen

• Die SP sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen, im erläuternden Bericht den Ausdruck «Abschussquote» zu ersetzen durch «Zahl der bewilligten Abschüsse».

Absatz 6

 7 Kantone (FR, JU, SG, TG, TI, VD, ZG), 2 gesamtschweizerische Dachverbände (SAB, SVBK), IG OSS, VOS, VSB sowie ZV SNR stimmen der Regelung zu.

20/86 BAFU-D-DCD83401/958