Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

 1 Kanton (SZ), 1 Partei (SVPO), CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten, Jagd Schweiz, VSLvGRT,

WTTS sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 9 Kantone (AI, GL, GR, LU, OW, SH, SO, UR, VS), 2 Kantonskonferenzen (KWL, RKGK), 1 Partei (SP), das Bergwaldprojekt, der Schweizerische Forstverein, VSF sowie die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 TIR lehnt die Regelung ab.

• 9 Kantone (SZ, SO, AI, GL, UR, GR, OW, VS, SH), 2 Kantonskonferenzen (KWL, RKGK), der SAV, Jagd Schweiz beantragen, den zweiten und dritten Satz zu streichen.

Die Kantone bemerken, dass die schwammig formulierten Auflagen im Absatz 6 den Vollzug auf unnötige Weise erschwerten und den Absatz rechtlich angreifbar machten. Im Rahmen einer proaktiven Regulierung sei das primäre Ziel die Lenkung des Wolfsbestandes.

Der SAV argumentiert, die Bestimmung, dass die Wölfe nahe von Nutztierherden, Siedlungen oder ganzjährig bewohnten Gebäuden erlegt werden müssten, sei sehr einschränkend und in der Praxis kaum vollziehbar.

• Der SBV und gleichgesinnte Organisationen bemerken, dass die Anforderungen zu hoch seien und diese die Regulierung nicht verhindern dürften.

• Die SP und die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen, den letzten Satz zu streichen. Dem ersten Satz soll hinzugefügt werden «wobei in Gebieten, die auch von benachbarten (nicht zu regulierenden) Wolfsrudeln genutzt werden, Pufferzonen mit einem Abschussverbot ausgeschieden werden sollen.» Es sei keine Verhaltensänderung der Wölfe aufgrund von Abschüssen zu erwarten. Sollte eine solche dennoch angestrebt werden, müssten die Abschüsse nicht nur «soweit möglich» bei Siedlungen, Herden, etc. stattfinden, sondern zwingend dort. Es sei wichtig, dass in Gebieten, die nachweislich von mehreren Wolfsrudeln genutzt werden, keine Regulierungsabschüsse stattfänden, um unauffällige Rudel zu schützen.

Weil die erste Saison der präventiven Regulierung 2023/24 gezeigt habe, dass die Entfernung ganzer Rudel kaum gelingt und es immer überlebende Wölfe gibt, sei entsprechend mangels Sinnhaftigkeit auch der letzte Satz zu streichen.

Absatz 7

 8 Kantone (FR, JU, SG, SZ, TG, VS, VD, ZG), 1 Partei (SVPO), 2 gesamtschweizerische Dachverbände (SAB, SVBK), GWS, Jagd Schweiz, ökologischer Jagdverein Schweiz, WaldSchweiz, VSLv-GRT sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen stimmen der Regelung zu.

 2 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS), Bird Life, FFW, Pro Natura, Pusch, WWF Schweiz, STS stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 1 Partei (SP), Bergwaldprojekt, der Schweizerische Forstverein, sowie der VSF beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 1 Kanton (TI), CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten, TIR sowie WTTS lehnen die Regelung ab.

• KOLAS beantragt, die Regioneneinteilung im Anhang 3 JSV zu ändern. Kantone mit grosser Wolfspräsenz (VS, TI, GR, VD) seien als eigene «Wolfsregionen» bzw. als eigenes Kompartiment zu bezeichnen. Die Abgrenzung der Regionen sowie die Festlegung der minimal zu sichernden Anzahl Wolfsrudel pro Region sei aufgrund wissenschaftlicher Kriterien unter Einbezug der Kantone vorzunehmen.

• Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen stimmen dem Absatz nur mit Vorbehalt betreffend ihrer Ausführungen zum Anhang 3 zu.

• Die drei Organisationen Bergwaldprojekt, schweizerischer Forstverein sowie der VSF beantragen, «der Regionen gemäss Anhang 3» durch «grenzüberschreitende Rudel» zu ersetzen.

21/86 BAFU-D-DCD83401/958