Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
net werden, da dies nicht als unerwünschtes Verhalten gewertet werden könne. Würden Nutztiere auf solchen Alpen verletzt oder getötet, werde der dafür verantwortliche Wolf oder das entsprechende Rudel nicht reguliert.
Dieser Argumentation schliessen sich Pusch, Pro Natura, STS, FFW, GWS, Bird Life, WWF Schweiz sowie der ökologische Jagdverein an.
• Der Kanton TI beantragt, dem Bst. c. hinzuzufügen, dass ein Rudel nur dann vollständig eliminiert
werden könne, wenn es nachweislich ein unerwünschtes Verhalten gegenüber Menschen an den Tag lege, wenn es durch amtlich anerkannte Schutzmassnahmen geschützte Nutztiere erbeutet habe oder wenn es ein einzelnes Rind oder Pferd erbeutet oder schwer verletzt habe.
• 2 Kantone (BL, BS) beantragen, im Anhang 3, auf welchen der Bst. c. verweist, die minimale An-
zahl Rudel auf 20-25 festzulegen. Erst dann könnten sie dem Abs. 3 zustimmen. Pro Natura und die gleichgesinnten Organisationen beantragen, diese auf 40 festzulegen.
• Der SAV, die SVPO, der SBV sowie die gleichgesinnten Organisationen, IGöM sowie der VSLv-
GRT beantragen die Einführung eines neuen Bst. d., welcher eine höhere Anzahl regulierter Rudel ermöglicht. Die Regionen mit einer überproportional hohen Anzahl an Wolfsrudeln müssten zwingend entlastet werden, um die Land- und Alpwirtschaft in diesen Gebieten auch weiterhin zu ermöglichen.
• 1 Kanton (AR) beantragt, dass eine Regulierung der Wölfe grundsätzlich nicht zulässig sein solle,
solange die Bestände der wildlebenden Paarhufer die natürliche Waldverjüngung hemmen.
• 1 Kanton (ZH) beantragt, einen Mindestbestand nur gestützt auf fundierte wissenschaftliche Her-
leitungen festzulegen. Es müssten zwingend zuerst alle Jungtiere vom aktuellen Jahr geschossen werden, bevor die Elterntiere und weitere erwachsene Tiere geschossen werden dürften. Nur so könne verhindert werden, dass in der Jagd unerfahrene Jungtiere alleine unterwegs seien. Diese seien noch viel mehr auf einfache Beute angewiesen und verursachten mehr Schäden an Nutztieren.
• Der Schweizer Forstverein, GWG, VSF sowie das Bergwaldprojekt beantragen, auf Mindestbe-
stände von Wolfsrudeln zu verzichten. Eine Mindestzahl an Rudel dürfe nicht dazu verwendet werden, alle überzähligen Rudel einer Wolfsregion zu eliminieren. Des Weiteren sei Bst. c. ersatzlos zu streichen.
• Der SAV beantragt, dass auch in eidgenössischen Jagdbanngebieten eine Regulierung möglich
sein müsse.
• Pro Natura und die gleichgesinnten Organisationen beantragen, einen neuen Abs. 3a zu schaf-
fen, wo die Rolle des Wolfes im Ökosystem und bei der Waldverjüngung in die Entscheidung des Bundes und Kantone bezüglich ob und wie eine Regulierung erfolge, miteinbezogen werde.
• Pro Natura und die gleichgesinnten Organisationen schlagen in einem neuen Abs. 3b die Regu-
lierungszeiträume für Wölfe verschiedenen Alters vor. Sie weisen darauf hin, dass die Eliminierung von Rudeln generell, und vor allem wenn in der falschen Altersreihenfolge ausgeführt, negative Auswirkungen auf das Schadensmass haben könne.
Absatz 4
4 Kantone (FR, JU, TG, ZG), 1 Kantonskonferenz (LDK), 1 Partei (SVPO), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), der SBV und gleichgesinnte Organisationen, Jagd Schweiz, WaldSchweiz sowie der VSLvGRT stimmen der Regelung zu.
11 Kantone (AI, GL, GR, OW, SG, SH, SZ, SO, UR, VS, VD), 2 Kantonskonferenzen (KWL, RKGK), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten, sowie der SZZV stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
3 Kantone (LU, TI, ZH), 1 Partei (SP) sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
TIR und WTTS lehnen die Regelung ab.
19/86 BAFU-D-DCD83401/958