Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
degattung oder der Neukameliden müsse jegliche Verletzung zu einer Abschussbewilligung führen.
• Der SAV beantragt, von starren Schadschwellen abzukehren.
• Der Schweizerische Forstverein, Bergwaldprojekt sowie der VSF beantragen, die «Nutztiere» zu streichen. Es gehe beim Art. 12 Abs. 4bis JSG insbesondere um Tiere der Rinder- und Pferdegattung.
• DodoBahati, Wolfshirten und CHWolf beantragen zu ergänzen, dass bei Grossvieh die primäre Todesursache durch Wölfe eindeutig erwiesen und belegt sein müsse.
• Folgende Organisationen beantragen, die Schadschwellen wie folgt zu ändern:
SP mindestens 12 Nutztiere getötet
SAB, VSB mindestens 5 Nutztiere getötet
ZV SNR, VOS, IG OSS mindestens 3 Nutztiere getötet
DodoBahati, Wolfshirten, CHWolf, mindestens 10 Nutztiere getötet
WTTS
DodoBahati, Wolfshirten, CHWolf, zwei Tiere der Rinder- und Pferdegattung sowie der WTTS, Schweizerische Forstverein, Neuweltkameliden
Bergwaldprojekt, VSF
Absatz 2
6 Kantone (BE, FR, JU, NE, SG, VD), 1 Kantonskonferenz (LDK), IG OSS, VOS, VSB, ZV SNR,
STVT, WaldSchweiz sowie Jagd Schweiz stimmen der Regelung zu.
14 Kantone (AG, AI, BL, BS, GL, GR, OW, SH, SZ, SO, TG, UR, VS, ZG), 2 Kantonskonferenzen (KWL, RKGK), 1 Partei (SVPO), 2 gesamtschweizerische Dachverbände (SAB, SVBK), der SBV und gleichgesinnte Organisationen, Bergwaldprojekt, der Schweizerische Forstverein, VSF sowie der VSLvGRT stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
2 Kantone (LU, TI), 1 Partei (SP) sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
Wolfs-Hirten lehnen die Regelung ab.
• 8 Kantone (BL, BS, SZ, SO, TG, ZG, SH, AG) sowie 1 Kantonskonferenz (KWL) beantragen,
«geborenen» durch «nachgewiesenen» zu ersetzen.
• 5 Kantone (AI, GL, UR, GR, OW) sowie die RKGK beantragen, dass die Regelung keine Beschränkung der Anzahl Jungtiere enthält. «bis zu zwei Drittel der im Jahr der Regulierung geborenen» soll dementsprechend gestrichen werden.
• Der Kanton TI beantragt, anstatt der Formulierung «bis zu», «gleich viel wie» zu schreiben und das Alpha-Paar von der Regelung auszunehmen.
• Die SP, Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, der Schweizerische Forstverein, Bergwaldprojekt, sowie der VSF beantragen, dass die Abschusszahl auf «höchstens die Hälfte» gesenkt wird, da es eine natürliche Mortalität der Jungwölfe gebe.
• Der SVBK beantragt zu ergänzen «sofern es sich um ein problematisches Rudel handelt».
• Die SAB, der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie der VSLvGRT beantragen, den Absatz so zu ergänzen, dass auch schadstiftende Elterntiere und Tiere eines sesshaften Wolfspaares reguliert werden können. Der SBV merkt an, dass es für den «Lerneffekt» keine Rolle spiele, ob die erlegten Jungtiere im laufenden Jahr oder im Vorjahr geboren worden seien.
• Die Wolfs-Hirten beantragen den Absatz zu streichen, denn es gebe keine Rechtfertigung Welpen zu töten, die keinen Schaden verursacht hätten; problematisches Verhalten sei ihnen nicht angeboren. Der Absatz verstosse gegen die Bundesverfassung Art. 5 Abs. 2.
Absatz 3
2 Kantone (BE, FR), 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) sowie Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen stimmen der Regelung zu.
2 Kantone (VS, VD) sowie SZZV stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
24/86 BAFU-D-DCD83401/958