Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

streichen, weil der Nachweis des kausalen Zusammenhangs zwischen Waldverjüngung und Wolfsregulierung übermässig komplex sei.

• 1 Kanton (SG) beantragt in Bst. b. Ziff. 1. nicht auf die kantonale landwirtschaftliche Beratung zu

verweisen.

• 2 Kantone (SZ, FR), der Schweizer Forstverein sowie der VSF beantragen, die positiven Effekte

des Wolfes auf die Waldverjüngung in den Absatz einfliessen zu lassen.

• Der SBV und gleichgesinnte Organisationen, die IGöM sowie der VSLvGRT bemerken, dass die

Investitionen in Material für die «zumutbaren Herdenschutzmassnahmen» zu schützen seien, indem diese nicht mit neuen Anforderungen überholt werden, wie z.B. Netze mit 105 cm Höhe statt wie bisher mit 90 cm Höhe, oder neu 5 statt wie bisher 4 stromführenden Litzen.

• Pusch, Pro Natura, STS, FFW, GWS, Bird Life Schweiz, WWF Schweiz sowie der ökologische

Jagdverein Schweiz beantragen, dass im erläuternden Bericht der Begriff «Abschussquote»

durch «der bewilligten Abschüsse» ersetzt wird. Eine Wolfsregulierung nach Quote sei nicht zulässig, rechtmässig seien nur gezielte Regulierungen von Rudeln, welche die Bedingungen von Art. 7a JSG erfüllen.

• Der SAV beantragt, die Begrifflichkeit «zumutbar schützbar»/ «nicht zumutbar schützbar» aufzu-

heben.

Absatz 3

 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 16 Kantone (AG, AI, FR, GL, GR, JU, LU, OW, SG, SH, SZ, SO, UR, VS, VD, ZG), 4 Kantonskonferenzen (KWL, LDK, KOLAS, RKGK), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), 1 eidgenössische Kommission (ENHK), Jagd Schweiz, IG OSS, SAV, SSZV, SZZV, VOS, VSB sowie ZV SNR stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 4 Kantone (BL, BS, TG, TI), 2 Parteien (SP, SVPO), die Pro Natura und der SBV sowie gleichgesinnte Organisationen beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 2 Kantone (AR, ZH), CHWolf, DodoBahati, EYR, Wolfshirten, TIR sowie WTTS lehnen die Regelung ab.

• 1 Kanton (SZ) beantragt, bei Bst. a. anstatt der Hälfte, 60% der […] Jungwölfe zu schreiben. 1

Kanton (SO) beantragt 66%.

• Die SP beantragt, im Bst. a. die Anzahl Jungwölfe von der Hälfte auf 1/3 zu senken.

• 6 Kantone (AI, GL, UR, GR, OW, SH) sowie die KWL und RKGK beantragen, bei Bst. b. «der im

Jahr der Regulierung geborenen» zu streichen. In Wolfsrudeln lebten in aller Regel auch Jungtiere, die ein oder mehrere Jahre alt seien. Diese könnten aufgrund ihrer körperlichen Entwicklung bereits massgeblich zu Nutztierschäden beitragen und sollten deshalb ebenfalls erlegt werden dürfen.

• 3 Kantone (SZ, SO, SH) sowie die KWL beantragen, Bst. b. zu streichen.

• 3 Kantone (FR, SG, VS) sowie die LDK und KOLAS beantragen, bei Bst. c. das sesshaft lebende

Wolfspaar hinzuzufügen. So würden sesshaft lebende Wolfspaare, die unerwünschtes Verhalten zeigen, reguliert, bevor sie Nachkommen haben und ihr Verhalten weitergeben könnten. Damit müssten weniger Wölfe reguliert werden.

• 3 Kantone (SZ, SO, SH) sowie die KWL beantragen, bei Bst. c. das Wort «zumutbar» zu strei-

chen.

• 3 Kantone (BL, BS, ZG) beantragen, bei Bst. c. den Teil «trotz zumutbarer Herdenschutzmass-

nahmen Schäden auftreten» zu streichen. Denn rissen Wölfe Nutztiere auf nicht zumutbar schützbaren (und somit ungeschützten) Gebieten, gelte dies nicht als Argumentation für eine komplette Regulierung.

• 1 Kanton (TG) beantragt, dem Bst. c. «in schützbaren Situationen» hinzuzufügen. Schäden auf

Alpen, die nicht mit zumutbaren Massnahmen geschützt werden können, sollten nicht angerech-

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