Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
• Der SVBK, der SBV und gleichgesinnte Organisationen lehnen die Aufhebung der Bst. a und b in
Abs. 1 von Art. 4 ab. Die Bestimmungen seien beizubehalten.
• 1 Partei (SP), Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der ökologische Jagdverein
Schweiz beantragen «Absatz 1 Buchstabe b» zu streichen, weil rechtskonform alle Bedingungen des Art. 7a JSG erfüllt sein müssen.
• Einzelne schutzorientierte Organisationen beantragen Zeiträume für die Jungtiere und die er-
wachsenen Tiere zu ergänzen. Es müssten zwingend zuerst alle Jungtiere vom aktuellen Jahr geschossen werden, bevor die Elterntiere und weitere erwachsene Tiere geschossen werden dürften. Nur so könne verhindert werden, dass in der Jagd unerfahrene Jungtiere allein unterwegs seien. Diese seien noch viel mehr auf einfache Beute angewiesen und verursachten mehr Schäden als ein stabiles Rudel, was dann kontraproduktiv wäre.
Absatz 2
14 Kantone (AG, BL, BS, FR, JU, LU, SG, SH, SZ, SO, TG, VS, ZG, ZH), 2 Kantonskonferenzen (KWL, LDK), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), 1 eidgenössische Kommission
(ENHK), Jagd Schweiz, IG OSS, SAV, SSZV, SZZV, VOS, VSB, ZV SNR sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
2 Kantone (TI, VD), 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, der ökologische Jagdverein Schweiz, Bergwaldprojekt, GWG, der Schweizerische Forstverein sowie VSF beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
1 Kantonskonferenz (KOLAS), 1 Partei (SVPO), der SBV und gleichgesinnte Organisationen, der ZVCH, TIR sowie der VSLvGRT lehnen die Regelung ab.
• 9 Kantone (BS, BL, LU, SZ, SO, TG, ZG, SH, AG) sowie die KWL beantragen, in Bst. a. Ziff. 1.
anstatt «deren Streifgebiet» «deren Regulationsperimeter» zu schreiben. In vielen Fällen sei das Bestimmen des Streifgebiets nicht oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand möglich. Ein Regulationsperimeter könne wesentlich einfacher definiert werden und dabei lokale Voraussetzungen besser berücksichtigen.
• 10 Kantone (BS, BL, JU, SZ, SO, TG, ZG, VS, SH, AG) sowie die KWL beantragen, in Bst. a. Ziff.
2. die Präzisierung der Jungwölfe zu streichen.
• Die LDK und die KOLAS beantragen, Bst. a Ziff. 2 und 3 zu streichen. Für die Wahrung des Ar-
tenschutzes müsse das BAFU lediglich von der Anzahl Rudel pro Jagdregion Kenntnis haben. Liege diese höher als der (in Anhang 3) festgelegt Schwellenwert, könnten auch ganze Rudel entnommen werden (Art. 4b Abs. 3 Bst. c).
• Die LDK und die KOLAS stellen einen Eventualantrag bezüglich der Streichung von «sowie ge-
wilderte Wölfe» in Bst. a. Ziff. 3. Gewilderte Wölfe seien nicht mitzuzählen, denn es liege im Wesen der Wilderei, dass sie unentdeckt bleiben soll. Angaben zu gewilderten Wölfen könnten somit nur subjektiv und willkürlich sein, da in der Regel Aussage gegen Aussage stehen werde. Die Anzahl gewilderter Tiere könne darum nicht als seriöse Datengrundlage beigezogen werden.
• Die SVPO beantragt, bei Bst. a. Ziff. 3. Die behördlich angeordneten Abschüsse sowie die gewil-
derten Wölfe mit den Anzahl Wölfen, welche durch den Verteidigungsabschuss erlegt werden, zu ergänzen.
• DodoBahati, Wolfs-Hirten, CHWolf, WTTS beantragen, dass in Bst. a. Ziff. 1. der Bezug zum An-
hang 3 gestrichen wird.
• 2 Kantone (SZ, SO) beantragen in Bst. b. Ziff. 1. das Wort «zumutbar» zu streichen und das Wort
«fachgerecht» hinzuzufügen. 1 Kanton (SH), mehrere die Pro Natura unterstützende Organisationen sowie die KWL wünschen, das Wort «fachgerecht» hinzuzufügen.
• 1 Kanton (VS), die SAB, der SBV und gleichgesinnte Organisationen, SZZV, ZV SNR, SSZV,
VOS, VSB, IG IOSS sowie der VSLvGRT beantragen, in Bst. b. Ziff. 3. den zweiten Teilsatz zu
17/86 BAFU-D-DCD83401/958