Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
Absatz 8
6 Kantone (FR, JU, SZ, TG, VS, ZG), 2 gesamtschweizerische Dachverbände (SAB, SVBK), Jagd Schweiz sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.
2 Kantone (SG, TI), 1 Kantonskonferenz (LDK), 1 Partei (SVPO), der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie der VSLvGRT stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
1 Kanton (VD), 1 Kantonskonferenz (KOLAS), 1 Partei (SP), die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, der ökologische Jagdverein Schweiz, Bergwaldprojekt, der Schweizerische Forstverein, sowie der VSF beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
TIR lehnt die Regelung ab.
• Die LDK und KOLAS beantragen, dem Absatz hinzuzufügen, dass das BAFU dem Kanton seine
Zustimmung innert 10 Tagen nach Gesuchseingang erteilen muss. Verstreiche diese Frist ungenutzt, gelte die Zustimmung als erteilt. 5 Kantone (AI, GL, GR, OW, UR) sowie die RKGK beantragen, dass das BAFU innerhalb von 3 Wochen auf das Gesuch der Kantone reagieren muss.
• Die LDK und KOLAS beantragen, dass dem Absatz hinzugefügt werden soll, welche Kriterien das
BAFU für eine Zustimmung prüft. In der vorgeschlagenen Regelung sei nicht festgelegt, wie das BAFU die Anträge der Kantone bewertet, dies sei intransparent. 5 Kantone (AI, GL, GR, OW, UR) sowie die RKGK bemerken, dass im erläuternden Bericht zu vage beschrieben sei, wie das BAFU die Gründe des Kantons bewertet.
• Der Kanton TI beantragt, die Bewilligung für die Regulierung eines Rudels anstatt für ein Jahr, für
bis zum Ende der Nutzungsdauer nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b JSG zu erteilen. Denn eine Gültigkeit von einem Jahr bedeute, dass eine am 1. November eines Jahres erteilte Genehmigung bis zum 31. Januar des Folgejahres gültig wäre (was mit dem Ende des Verordnungszeitraums zusammenfällt), dann eine Unterbrechung bis zum 31. August und dann eine Wiederaufnahme im September und Oktober. Dies führe zu unnötiger Verwirrung.
• Die SVPO sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen beantragen, die Bewilligung für die
Regulierung eines Rudels zeitlich nicht zu beschränken.
• Die SP, die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der ökologische Jagdverein be-
antragen, dem Abs. 8 hinzuzufügen, dass der Wolfsbestand lokal nicht ausgerottet werde, denn es bedürfe keiner gleichmässigen Verteilung der Rudel, und dass bei grenzüberschreitenden Rudeln die Massnahmen mit den Nachbarländern koordiniert würden.
• Die SP, Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der ökologische Jagdverein bean-
tragen, im erläuternden Bericht den Ausdruck «Abschussquoten» durch «Zahl der bewilligten Abschüsse» zu ersetzen.
• Die SVPO sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen beantragen, Rudel, deren Streifge-
biet in mehreren Regionen liege, in allen Regionen anzurechnen
• Die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen die Einführung eines neuen Ab-
satzes des besagt, dass das BAFU eine Wirkungskontrolle und wissenschaftliche Begleitung der Regulierungsmassnahmen am Wolfsbestand gewährleistet. Über die Auswirkungen der Eingriffe auf den Wolfsbestand (genetische Identifikation und Rudelzugehörigkeit der erlegten Tiere inkl. Ergebnisse der Elternschafts-Analyse) sowie über die Schadensituation in der folgenden Sömmerungssaison soll regelmässig, zeitnah und transparent öffentlich informiert werden.
• CHWolf, Wolfs-Hirten, DodoBahati sowie WTTS beantragen, den gesamten Absatz zu streichen,
da der Anhang 3 gestrichen werden müsse.
• Das Bergwaldprojekt, VSF sowie der Schweizerische Forstverein beantragen, nur den ersten
Teilsatz des Absatzes beizubehalten.
22/86 BAFU-D-DCD83401/958