Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB) beantragt eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

• 1 Partei (SVPO), der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie der VSLvGRT beantragen, dass, wie im erläuternden Bericht erwähnt, unter Bst. b. ausschliesslich «behördliche Umsiedlungsprojekte» erlaubt seien.

• 1 Partei (SVPO), SAB, der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie der VSLvGRT bemerken, dass in der vorliegenden Formulierung der Buchstabe auch die Umsiedlung von Bären, Wölfen, Goldschakalen und weiteren Tieren ermöglichen. Dies lehnen sie ab.

Art. 8b Verwendung von Drohnen für die Rehkitzrettung

 5 Kantone (FR, NE, SG, VD, ZH), 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), 1 eidgenössische Kommission (ENHK), CHWolf, Wolfs-Hirten, die Tierschutz-Organisationen, VSF, WaldSchweiz sowie GST stimmen der Regelung zu.

 2 Kantone (GE, TI), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, Jagd Schweiz, Swiss Olympic, Rehkitzrettung Schweiz stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 14 Kantone (AI, BL, BS, GL, GR, JU, LU, NW, OW, SH, SZ, UR, VS, ZG) sowie 2 Kantonskonferenzen (KWL, RKGK) beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 2 Kantone (BE, TG), 2 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS), 1 Partei (SVPO), der SBV und gleichgesinnte Organisationen, der ökologische Jagdverein Schweiz sowie der VSLvGRT lehnen die Regelung ab.

• 13 Kantone (AI, BL, BS, GL, NW, GR, OW, SH, SO, SZ, UR, VS, ZG,), die KWL sowie die RKGK beantragen den Titel zu ändern in «Verwendung von Drohnen» und anstatt die Rettung von Rehkitzen, «für spezielle Zwecke» zu erwähnen. Im erläuternden Bericht sollen die speziellen Zwecke definiert (weitere Arten von Tierrettung, nicht nur Rehe) und der Einsatz von Drohnen generell geregelt werden. Ausgenommen werden sollen insbesondere auch Einsätze für Forschungszwecke oder Bestandeserhebungen. Der Kanton FR beantragt zu ergänzen, «für unterschiedliche Zwecke, wie z.B. die Rehkitzrettung».

• Der Kanton BE beantragt die Streichung dieser Bestimmung und stattdessen die Aufnahme der Drohnen als verbotenes jagdliches Hilfsmittel in Art. 2 JSV. Dort seien Ausnahmen wie für die Rehkitzrettung vorzusehen. Falls am Artikel festgehalten werde, würde sich der Kanton BE der Stellungnahme der obgenannten 13 Kantone anschliessen.

• 14 Kantone (AI, BL, BS, GL, JU, FR, GR, NW, OW, SZ, SH, SO, UR, VS, ZG), die KWL sowie RKGK beantragen, Drohnen gemäss Art. 2 JSV für jagdliche Zwecke zu verbieten.

• Die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen beantragen zu ergänzen, «[Drohnen] ausserhalb der Schutzgebiete». Sie bemerken, dass die beiden Fachkundigkeiten, die des Umgangs mit den Rehkitzen (geregelt in JSV) beziehungsweise die mit den Drohnen (geregelt durch BAZL)

auseinandergehalten werden müssten. Jagd Schweiz schliesst sich dieser Begründung an.

• RKRS bemerkt, dass Drohnen für die Rehkitzrettung entgegen den Ausführungen im erläuternden Bericht keine massgebliche Störung für Wildtiere sei, da die meisten Drohnen 50 – 70m über Grund flögen.

• Der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie die SVPO bemerken, dass der Einsatz von Drohnen zur Rettung von Rehkitzen eine Erfolgsgeschichte sei. Sie lehnen die geplante Regulierung des Einsatzes der Drohnen und des Behändigens der Kitze ab. Der Einsatz von Drohnen sei durch das BAZL ausreichend geregelt, das BAFU solle sich aus dieser Angelegenheit raushalten. Die LDK sowie die KOLAS beantragen aus diesen Gründen die Streichung des Artikels 8b.

28/86 BAFU-D-DCD83401/958