Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

 3 Kantone (AG, BL, BS), 1 Partei (SVPO), 2 gesamtschweizerische Dachverbände (SAB, SVBK), der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie der VSLvGRT beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

Absatz 1

 7 Kantone (FR, GE, JU, LU, SG, TG, TI), 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, Jagd Schweiz, der ökologische Jagdverein Schweiz, VCS sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 8 Kantone (AG, SH, SZ, SO, VS, VD, ZG, ZH), 3 Kantonskonferenzen (KWL, LDK, KOLAS), 1 Partei (SVPO), 1 eidgenössische Kommission (ENHK), der SBV und gleichgesinnte Organisationen, die Schweizerische Vogelwarte sowie der VSLvGRT stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 8 Kantone (AI, BE, BL, BS, GL, GR, OW, UR), 1 Kantonskonferenz (RKGK), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) sowie SGW/SSBF beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

• 10 Kantone (AI, GL, GR, OW, UR, SH, SZ, SO, VS, ZG), 2 Kantonskonferenzen (KWL, RKGK)

sowie der SGW/SSBF beantragen, den zweiten Satz im Abs. 1 zu streichen. 2 Kantone (BL, BS) beantragen, ausserhalb der Bauzone sei die Standortgebundenheit des Vorhabens nachzuweisen.

• 11 Kantone (AG, AI, GL, GR, OW, SH, SZ, SO, ZG, UR, VS) und 2 Kantonskonferenzen (KWL,

RKGK) beantragen, im erläuternden Bericht hinzuzufügen, dass bei (Bau-)Projekten in Wildtierkorridoren nachgewiesen werden müsse, dass diese standortgebunden sind, und nicht an anderer Stelle ebenfalls durchführbar wären.

• 9 Kantone (AI, BE, GL, GR, OW, SH, SO, UR, ZG) und 2 Kantonskonferenzen (KWL, RKGK)

stellen folgenden Eventualantrag: «Sollte es nicht möglich sein, den zweiten Satz in Abs. 1 zu streichen, muss zwingend darauf hingewiesen werden, dass alternative Interessen ihre Standortgebundenheit nachweisen müssen, wenn eine Interessenabwägung stattfinden soll. Änderung Abs. 1: «Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Funktionalität der Wildtierkorridore sichergestellt ist und nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt wird. Liegen im Einzelfall andere standortgebundene Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.» Der Kanton VS schliesst sich dem Vorschlag an, aber ohne Eventualantrag.

In der dicht besiedelten Schweiz lägen voraussichtlich in den meisten Fällen weitere Interessen vor, wenn es um die Erhaltung von Wildtierkorridoren geht. Das Ziel von Wildtierkorridoren sei die Durchwanderbarkeit der Landschaft.

• Die LDK und KOLAS beantragen dem Absatz hinzuzufügen, dass das Interesse an der landwirt-

schaftlichen Nutzung anderen Interessen vor gehe. Dies, weil die Wildtierkorridore regelmässig zu grossen Teilen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen lägen.

• Der SVBK beantragt, die Sicherstellung der Funktionalität von Wildtierkorridoren müsse über eine

entsprechende Revision im RPG erfolgen; die kantonalen Richtpläne dürften nicht durch eine Verordnung übersteuert werden

• Die EHNK beantragt, dass anstatt einer Interessensabwägung Massnahmen getroffen werden,

um die Funktionalität des Wildtierkorridors zu sichern. So könnten entgegenlaufende Interessen vereint werden.

• Der SBV und gleichgesinnte Organisationen bemerken, dass die Wildtierkorridore für die Land-

wirtschaft Vor- und Nachteile hätten. Die Organisationen lehnen eine mögliche Enteignung der Grundeigentümer für die Realisierung der Korridor ab.

• Der Kanton ZH beantragt, dass wenn die Interessensabwägung den Wildtierkorridor negativ be-

einflusse, müsse der entstehende Nachteil an anderer Stelle im betreffenden Wildtierkorridor mit einer umfassenden Kompensationsmassnahme wieder ausgeglichen werden

31/86 BAFU-D-DCD83401/958