Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

• 5 Kantone (BS, BL, FR, VS, AG), LDK sowie KOLAS beantragen, auch die Kostendeckung der Kantone und der nationalen Koordinationsstelle für Herdenschutz zu regeln (Beteiligung BAFU 80%). 3 Kantone (BS, BL, FR), LDK sowie KOLAS beantragen (in neuen Absätzen 3 bis 6), dass auch Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung, welche die Behörden und die betroffenen Kreise über den Herden- und Bienenschutz informieren und beraten, unterstützt werden.

• 4 Kantone (ZG, BS, BL, FR), LDK sowie KOLAS beantragen, im letzten Satz zu ergänzen, dass der Beitrag des BAFU aus einem Sockelbeitrag und einem variablen Beitrag bestehe. Dies mit der Begründung, dass Kantone die lediglich streifende Einzelwölfe aufweisen, in Zukunft ebenfalls Herdenschutzmassnahmen umsetzen müssten und deshalb ebenfalls auf finanzielle Unterstützung angewiesen seien.

• Die SP, die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, der ökologische Jagdverein Schweiz sowie die KSOH beantragen hinzuzufügen, dass das BAFU in einer Vollzugshilfe die finanzielle Förderung der Herdenschutz- und Notfallmassnahmen regle. Denn es brauche weiterhin ein schweizweit einheitliches System für Herdenschutzmassnahmen.

• DodoBahati, Wolfs-Hirten, CHWolf, WTTS beantragen, 3 neue Buchstaben einzufügen: die Anzahl Betriebe, welche Herdenschutz umsetzen, Anzahl Herdenschutzhundezuchten, Anzahl Betriebe, welche die Zucht von jungen Herdeschutzhunden übernehmen.

• ZV SNR, VOS sowie IG OSS beantragen, die jährlichen Pauschalbeiträge für die elektrische Verstärkung von Weidezäunen müssten (wie bisher) auch an nicht direktzahlungsberechtigte Betriebe ausgerichtet werden, denn viele Schafe und Ziegen würden ganzjährig auf Nicht DZ-Betrieben gehalten.

• 1 Kanton (VD) beantragt, dass die Kriterien des jährlichen Beitrags sich auch an den Schäden aufgrund der Wolfspopulation ausrichten sollen.

• 1 Kanton (TI) beantragt, die Bst. a. bis c. zu streichen und stattdessen einzufügen, die Kantone müssten beim Gesuch um einen Beitrag nach Absatz 2 an das BAFU die Notwendigkeit der Förderung von Schutzmassnahmen unter Berücksichtigung des Drucks, den der Wolf auf die Herden ausübt, der Anzahl und der Verteilung der Herden im Verhältnis zur Anwesenheit des Wolfes, der möglichen Weidepraktiken und der Beschaffenheit des Gebietes begründen.

Die Herdenschutzprogramme würden nicht (nur) von der Zahl der Wölfe und der zu schützenden Nutztiere abhängen, sondern vielmehr von den praktikablen Haltungsformen und der Eignung des Geländes. Die Kriterien für die Zuteilung von Beiträgen sollten nicht auf absoluten Zahlen (von Wölfen oder Nutztieren) beruhen, sondern vielmehr auf dem tatsächlichen Bedarf und der Belastung durch den Schutz der Herden. Des Weiteren könne die Verwendung von "Indizes aus den Vorjahren" negative Auswirkungen auf die Umsetzung neuer Massnahmen haben.

Art. 10g Förderbeiträge zur Verhütung von Schäden durch Biber

Allgemeine Beurteilung

 2 Kantone (GE, JU), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), CHWolf sowie WTTS stimmen der Regelung zu.

 5 Kantone (AG, BE, SG, VD, ZH), 2 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), ZooSchweiz, VSGP sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 11 Kantone (BL, BS, FR, LU, NE, SH, SZ, SO, TG, VS, ZG), 1 Kantonskonferenz (KWL), 2 Parteien (SP, SVPO), Pro Natura und SBV sowie gleichgesinnte Organisationen, Jagd Schweiz sowie der ökologische Jagdverein Schweiz beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

Absatz 1

 2 Kantone (GE, JU), Jagd Schweiz, VSGP sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 8 Kantone (AG, AR, BE, SG, SH, VS, VD, ZH), 3 Kantonskonferenzen (KWL, LDK, KOLAS), 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), die Pro Natura und gleichgesinnte Organisa-

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