Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

hätten. Am besten sei es, wenn der Bund diese Überprüfung durchführe oder durch eine mandatierte Institution durchführen lasse.

• VSKT beantragt eine Übergangsfrist von 3 Jahren, während der der Bund weiterhin in der Verant-

wortung bleibe. Die Absicht des Bundes, die Verantwortung für die Durchführung der EBÜ an die Kantone und an von den Kantonen beauftragten Dienstleistern zu delegieren brauche eine intensive Vorbereitung.

• SVPO, DodoBahati, Schweizer Rindviehproduzenten, Wolfs-Hirten, CHWolf, KSOH, WTTS sowie

VSLvGRT beantragten, dass die Prüfung unter realistischen Einsatzbedingung, also z.B. keine Einzelprüfung, stattfinde.

• AGRIDEA, der ZV SNR, Schweizer Wanderwege, Stiftung Schweiz Mobil, SSZV, VOS, VSB so-

wie IG OSS beantragen, dass das BAFU die Prüfung durchführt. Es sei zentral, dass schweizweit eine national anerkannte, einheitliche Überprüfung von Herdenschutzhunden stattfinde und diese überall den gleichen Qualitätsstandards entsprechend durchgeführt werde. Der Bund solle diese Überprüfung durchführen oder durch eine mandatierte Institution durchführen lassen.

• AGRIDEA, VSB, BUL, PA-HSH beantragen des Weiteren, dass der Bund für die Finanzierung,

die einheitliche Durchführung sowie für die Dokumentation der Prüfungen zuständig sei und die Kantone die Prüfungsentscheide (bestanden / nicht bestanden) fällen sollten. Das BAFU respektive die Institution, welche die Prüfungen durchführt, solle den Kantonen hierfür nebst den dokumentierten Prüfungsresultaten auch Empfehlungen für die Prüfungsentscheide abgeben.

• Der SBV und gleichgesinnte Organisationen beantragen, dass es eine national einheitliche Ein-

satzeignungsüberprüfung (EBÜ) mit Vorgaben des Bundes brauche. Es müsse sichergestellt werden, dass ein Herdenschutzhund, der die EBÜ bestanden hat, in allen Kantonen ohne erneute Prüfung eingesetzt werden könne.

• KSOH beantragt, dass alle Herdenschutzhunderassen eingesetzt und geprüft werden sollen. Der

Entscheid bei der Rasse soll dem Tierhalter überlassen werden. Die Prüfung soll jederzeit ab 18 Monaten möglich sein.

Absatz 4

 9 Kantone (BE, BL, BS, JU, SG, SZ, TG, ZG, ZH), 1 Kantonskonferenz (LDK), 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, Jagd Schweiz, der ökologische Jagdverein Schweiz sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 2 Kantone (AG, VS) sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 1 Kanton (FR) sowie 2 Kantonskonferenzen (KOLAS, VSKT) beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 1 Kanton (LU) lehnt die Regelung ab.

• 2 Kantone (LU, AG) sowie VSKT beantragen, die Einträge und das Löschen der Einträge "aner-

kannter Herdenschutzhund" in die Hundedatenbank Amicus solle gestützt auf einheitliche Kriterien und Bedingungen (offizielle Prüfungszertifikate) durch die zuständigen kantonalen Veterinärdienste erfolgen.

• 1 Kanton (VD) beantragt hinzuzufügen, dass das BAFU den Einsatz von Herdenschutzhunden,

inkl. von Hunden anderer Rassen, finanziell unterstütze.

• 1 Kanton (LU) lehnt die Delegation der Aufgaben rund um Prüfung und Anerkennung von Her-

denschutzhunden auf die Kantone vollumfänglich ab. Es mache keinen Sinn, diese zentrale Organisation auf 26 Kantone zu verteilen.

• Der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie PA-HSH beantragen im erläuternden Bericht

hinzuzufügen, dass für Hunde, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr einsatzfähig seien, weiterhin eine finanzielle Unterstützung für die Haltung vorzusehen sei.

Absatz 5

 11 Kantone (AG, BE, BL, BS, JU, SG, SZ, TG, TI, ZG, ZH), 1 Kantonskonferenz (LDK), 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), die Pro Natura und gleichgesinnte Organisa-

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