Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

tionen, Jagd Schweiz, der ökologische Jagdverein Schweiz sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 1 Kanton (VS), 1 Kantonskonferenz (KOLAS), 1 Partei (SVPO), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), der SBV und gleichgesinnte Organisationen, CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten,

Schweizer Wanderwege, Stiftung Schweiz Mobil, WTTS sowie der VSLvGRT stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 1 Kanton (LU) lehnt die Regelung ab.

• Die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, Schweizer Wanderwege, Stiftung Schweiz Mobil, BUL, PHA-HSH sowie der SSZV beantragen, im erläuternden Bericht zu ergänzen, dass die vom Bund entwickelten Markierungstafeln für die Signalisation von Einsatzgebieten der Herdenschutzhunde genutzt werden sollen.

• Die SVPO, der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie der VSLvGRT beantragen zu ergänzen, dass die Einsatzgebiete der Herdenschutzhunde sowohl im Geoportal des Bundes dargestellt, wie auch den touristischen Destinationen zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren seien die Halter von Herdenschutzhunden besser vor Haftungsansprüchen Dritter wegen Herdenschutzhunden zu schützen.

• Die SVPO sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen beantragen, die Meldungen müssten periodisch gemacht werden können, nicht nur auf den 15. April, weil die Präsenz von Wölfen und Herdenschutzhunden rasch ändern könne.

• Die KOLAS beantragt, einen neuen Absatz 6 zu schaffen, der erklärt, inwiefern das BAFU die Ausbildung, die Haltung und den Einsatz sowie die Zucht von Herdenschutzhunden finanziell fördert.

Art. 10e Kontrolle des Herden- und Bienenschutzes

 8 Kantone (BE, JU, NE, SG, SZ, TG, VS, ZG), 1 Partei (SVPO), 2 gesamtschweizerische Dachverbände (SAB, SVBK), der SBV und gleichgesinnte Organisationen, CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten, Jagd Schweiz, Schweizer Wanderwege, Stiftung Schweiz Mobil, TIR, WTTS sowie Wald-

Schweiz stimmen der Regelung zu.

 10 Kantone (AG, AI, AR, FR, GL, GR, OW, TI, UR, ZG), 2 Kantonskonferenzen (LDK, RKGK), SAV sowie KSOH stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 Kantonskonferenz (KOLAS), 1 Partei (SP), die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der STS beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 1 Kanton (LU) lehnt die Regelung ab.

• 9 Kantone (AG, AI, AR, GL, GR, OW, TI, UR, VD) sowie die LDK, KOLAS, RKGK beantragen, «zumutbare Massnahmen gemäss Art. 10c Abs. 2» einzufügen. 3 Kantone (AG, AR, VD) sowie die LDK, KOLAS argumentieren, die Verantwortung für den Schutz seiner Tiere vor Grossraubtieren liege beim Tierhalter oder beim Bewirtschafter. Liege ein vom Kanton genehmigtes einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept vor, so kontrolliere der Kanton die Umsetzung der darin festgelegten Massnahmen stichprobenweise.

• Die SP, Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der ökologische Jagdverein beantragen, am Ende des ersten Satzes hinzuzufügen «insbesondere bei jedem Nutztierriss.». Nur so sei der Druck vorhanden, dass die Schutzmassnahmen wirklich ergriffen würden. Da die zumutbaren Schutzmassnahmen sowohl für Abschüsse als auch für Entschädigungen eine notwendige Bedingung darstellten, müsse bei jedem Nutztierriss eine Kontrolle der Umsetzung der zumutbaren Schutzmassnahmen stattfinden.

• 1 Kanton (LU) beanstandet, dass die Grundverantwortung für den Herdenschutz der Tierhalterin/dem Tierhalter in unzulässiger Weise delegiert wird. Die den Jagdbehörden auferlegten Aufgaben im Kontext der Landwirtschaft seien sach- und fachfremd, stellten neue Aufgaben dar und müssten vollumfänglich durch den Bund finanziert werden. Die Kontrolle der fachgerechten Umsetzung von freiwilligen Herdenschutzmassnahmen sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Män-

54/86 BAFU-D-DCD83401/958