Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

• 1 Kanton (BE) beantragt, eine ständige Behirtung kombiniert mit Nachtpferch oder Nachtweide

als Herdenschutzmassnahme anzuerkennen.

• 1 Kanton (VD) beantragt, hinzuzufügen, dass die Prüfung standardisiert und schweizweit harmo-

nisiert zu sein habe. Dafür müsse das BAFU die Prüfungskriterien, -modalitäten, sowie die Kompetenzen der Prüfer festlegen. Es brauche auch eine dem Bund unterstellte Ausbildung der Prüfenden.

• 1 Kanton (LU) lehnt die Delegation der Aufgaben rund um Prüfung und Anerkennung von Her-

denschutzhunden auf die Kantone vollumfänglich ab. Es mache keinen Sinn, diese zentrale Organisation auf 26 Kantone zu verteilen.

• Die VSKT beantragt, dass das BAFU eine Zertifizierungsstelle für die inhaltliche Prüfung manda-

tierter Stellen einrichte und betreibe.

• Die SVPO, der SBV und gleichgesinnte Organisationen, sowie der VSLvGRT lehnen im erläu-

ternden Bericht die Beschränkungen der Weideflächen für Nutztierherden auf 5 ha in der Nacht sowie die ergänzende Anforderung für die Behirtung mit Hütehunden oder Zäunen ab.

• Die SVPO, der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie der VSLvGRT beantragen, Jung-

hunde, die aus einer Paarung von 2 geprüften Elterntieren stammen, bis zu einem gewissen Alter provisorisch als HSH anzuerkennen.

• Der SBV und gleichgesinnte Organisationen, AGRIDEA, BUL, VSLvGRT sowie PA-HSH beantra-

gen, im erläuternden Bericht die Wetterbedingungen (Schlechtwetter) nicht zu erwähnen.

• Der SZZV, ZV SNR beantragen im erläuternden Bericht, die Weidefläche flexibel zu halten und

nicht auf 5 ha, resp. 20 ha zu begrenzen; die Weidefläche hänge von der Anzahl Tiere ab.

• Die BUL, PA-HSH sowie AGRIDEA beantragen, dass auf die Forderung, dass für einen «fachge-

rechten Einsatz von Herdenschutzhunden» nur anerkannte HSH zum Einsatz kommen sollen, zu verzichten sei.

Absatz 3

 6 Kantone (BE, BL, BS, JU, SZ, ZG), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) sowie Wald-Schweiz stimmen der Regelung zu.

 3 Kantone (SG, VS, ZH), 1 Partei (SVPO), Jagd Schweiz, der SBV und gleichgesinnte Organisationen, Schweizer Wanderwege, Stiftung Schweiz Mobil, PA-HSH, VSLvGRT. stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 3 Kantone (AG, FR, TG), 3 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS, VSKT), 1 Partei (SP), die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, der ökologische Jagdverein sowie KSOH beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 2 Kantone (LU, VD) lehnen die Regelung ab.

• 4 Kantone (BL, BS, FR, AG), LDK sowie KOLAS beantragen die Einführung eines Art. 3bis: «Zu-

sammen mit den Kantonen regelt das BAFU die Einzelheiten zur EBÜ, deren Durchführung und zur Qualitätssicherung der Prüfungsexperten in einem Anhang zu dieser Verordnung. Das BAFU kann die Durchführung der EBÜ mit Leistungsauftrag an Dritte delegieren.» 1 Kanton (FR) beantragt, dass die Anerkennung von Herdenschutzhunden in der Verantwortung des Bundes bleiben müsse.

• 1 Kanton (LU) lehnt die Delegation der Aufgaben rund um Prüfung und Anerkennung von Her-

denschutzhunden auf die Kantone vollumfänglich ab. Es mache keinen Sinn, diese zentrale Organisation auf 26 Kantone zu verteilen.

• 1 Kanton (VD) beantragt hinzuzufügen, dass das BAFU die Überprüfung an mehrere Institutionen

vergeben könne.

• Die SP, Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der ökologische Jagdverein bemer-

ken, dass es keinen Bedarf und keinen gesetzlichen Auftrag gebe, die Zuständigkeit für die Arbeitsprüfung an die Kantone zu delegieren. Daher sei weiterhin eine gesamtschweizerische, verbindliche Arbeitsprüfung für offizielle Herdenschutzhunde vorzusehen. Der SSZV bemerkt, dass die Prüfung so anzusetzen sei, dass die Hunde reelle Arbeiten und Schutzaufgaben zu erfüllen

52/86 BAFU-D-DCD83401/958