Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
12 Kantone (AI, BL, BS, GL, GR, LU, OW, SZ, SO, TG, UR, ZG), 1 Kantonskonferenz (RKGK), der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie SGW/SSBF beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
• 13 Kantone (AI, BL, BS, BE, GL, GR, JU, OW, SH, SO, SZ, UR, ZG), KWL sowie RKGK beantra-
gen, im erläuternden Bericht zum Bst. g. hinzuzufügen, dass auch ein Nutzungsverzicht eine zumutbare Massnahme sein könne.
• 12 Kantone (AI, BE, GL, GR, JU, OW, SH, SO, SZ, UR, VS, ZG), KWL sowie RKGK beantragen,
die Aufwertung des Gewässerraums als zusätzlichen (ersten) Bst. aufzunehmen.
• 12 Kantone (AI, BL, BS, GL, GR, JU, OW, SH, SO, SZ, UR, ZG), KWL sowie RKGK beantragen,
im erläuternden Bericht hinzuzufügen «Ist das Ergreifen dieser Massnahmen möglich, sind keine Massnahmen gegen einzelne Biber gemäss Art. 9d umsetzbar».
• Die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der ökologische Jagdverein Schweiz
sind der Meinung, zur Abwendung von Konflikten mit «bissigen» Bibern sei auch das Aufstellen eines Warnschildes im betroffenen Gewässerbereich zumutbar.
• Der SVBK, der SBV und gleichgesinnte Organisationen beantragen, dem Bst. a. hinzuzufügen
«und der Funktionserhaltung von Drainagen». Das grösste Problem im Zusammenhang mit der zunehmenden Biberpopulation sei die Vernässung von Kulturland. Diese entsteht durch Stauung der Abflusskanäle der Drainagen, was zu einer Verstopfung der Drainagen führe. Dieser Schaden sei in der JSV zu erwähnen.
• Der SBV und gleichgesinnte Organisationen bemerken, die Zumutbarkeit der Schutzmassnah-
men Elektro- oder Drahtgitterzäune sei nur gegeben, wenn es sich um besonders ertragreiche Kulturen handle, weil sonst die Kosten der Schutzmassnahmen höher als der zu erwartende Schaden seien. Der VSGP beantragt, den Bst. b. zu streichen, weil das Einzäunen bei Gemüsekulturen mit regelmässigen Feldarbeiten keine zumutbare Massnahme sei.
• 1 Kanton (ZH) beantragt die Massnahme «Anpassungen von Drainagesystemen zur Sicherstel-
lung der Vorflut und Revitalisierung des Gewässerraums» zu ergänzen.
• 1 Kanton (TG) beantragt, die Bst. a. und d. bis g. zu streichen.
• SGW/SSBF bemerkt, dass insbesondere die Ausscheidung breiter, extensiv bewirtschafteter
Uferstreifen, sowie die Revitalisierung der betroffenen Gewässer Massnahmen, welche für einen Grossteil der Biberkonflikte eine Lösung darstellen und auch aus wildtierbiologischer Sicht und im Sinne der Biodiversitätsförderung und allenfalls der Hochwassersicherheit vorzuziehen seien. Bei der Durchführung der Massnahmen am Biberbau müsse berücksichtigt werden, dass dieser gemäss JSG und NHG als wichtiges Element des Biberlebensraums geschützt seien.
Absatz 2
11 Kantone (BE, FR, GE, JU, SG, SZ, TG, VS, VD, ZG, ZH), GWS, Jagd Schweiz, ökologischer Jagdverein Schweiz sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.
2 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS), 1 Partei (SP) sowie die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) sowie SGW/SSBF beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
• SGW/SSBF beantragt, dem Absatz zusätzliche Elemente hinzuzufügen. Die Schutzmassnahmen
müssten die Fähigkeiten des Fischotters berücksichtigen; die mobilen Elektrozäune sollen nur eine kurzfristige Massnahme sein, weil sie andere Arten gefährdeten; es seien Förderbeiträge von Bund und Kantonen zum Schutz der Fischhälterungen und -zuchten sowie Entschädigungen auszuzahlen.
59/86 BAFU-D-DCD83401/958