Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

zur Verhütung von Schäden durch Wildtiere.». Sie bemerken des Weiteren, dass es einen Bedarf für Koordination und Beratungsunterstützung gebe, die Agridea soll ihre Arbeiten weiterführen, weil sie viel Knowhow habe. Das BAFU soll die Leistungen der Agridea weiterfinanzieren.

• 5 Kantone (AI, GL, GR, OW, UR) sowie RKGK beantragen dem Bst. h. die Aufgabe «beim

Schutz vor Schäden durch diese Arten» hinzuzufügen.

• 4 Kantone (BE, JU, LU, VS) beantragen, den Abs. 3 zu streichen, weil die Ausführungen zu weit

gingen und z.T. in der Kompetenz der Kantone lägen.

• 3 Kantone (AR, BL, BS), LDK sowie KOLAS beantragen, dem Bst. h. «und der Verhütung und

Entschädigung von Schäden an Nutztieren, landwirtschaftlichen Kulturen und Infrastrukturen.» hinzuzufügen.

• 1 Kanton (TI) beantragt (wie im Abs. 1), dass die «Stelle» nicht als physische Einheit, sondern als

Netz von unabhängigen Institutionen verstanden werde.

• Die SP, der ökologische Jagdverein Schweiz sowie die Pro Natura und gleichgesinnte Organisa-

tionen beantragen, den Bst. d., e. und f. «die Förderung» hinzuzufügen, weil es im entsprechenden JSG-Artikel primär um Information und Förderung, nicht um Forschung gehe.

• AGRIDEA, ZV SNR, SZZV, VOS, VSB, BUL, IG OSS, PA-HSH, Schweizer Wanderwege, Stiftung

Schweiz Mobil beantragen, den Bst. f. und g. «sowie im Herdenschutz» hinzuzufügen sowie der Liste weitere Aufgaben hinzuzufügen (Prüfung und Überwachung von Herdenschutzhunden, Koordination von Aktivitäten im Bereich Herdenschutz). 1 Kanton (ZH) schliesst sich dem zweiten Teil der Forderung an. Die national einheitliche Überprüfung Herdenschutzhunden sei von höchster Bedeutung. Einige der genannten Organisationen beantragen, im erläuternden Bericht die Aufgaben dieser Stelle für den Herdenschutz genauer zu definieren und schlagen eine Reihe von Aufgaben vor.

• Der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie die SAB beantragen, der Aufgabenliste hinzu-

zufügen: «sachliche und ausgewogene Information der Öffentlichkeit über den Umgang mit schadstiftenden Wildtieren». Des Weiteren müssten verschiedene zusätzliche Statistiken zentral erstellt und vom BAFU finanziert werden.

• Der SFV, der Schweizerische Forstverein, SGW/SSBF, Bergwaldprojekt, VSF beantragen, den

Bst. h. zu streichen; es brauche keine zentral geführte Stelle neben den bereits bestehenden kleinen, privatrechtlichen Institutionen.

Anhang 3 Die fünf Wolfsregionen der Schweiz

 5 Kantone (FR, SZ, VS, VD, ZH), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) sowie Wald-Schweiz stimmen der Regelung zu.

 9 Kantone (AG, AI, GL, GR, OW, SH, SO, TI, UR), 3 Kantonskonferenzen (KWL, LDK, RKGK), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB) sowie der SBV und gleichgesinnte Organisationen stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

 8 Kantone (BE, BL, BS, JU, NE, SG, TG, ZG), 1 Kantonskonferenz (KOLAS), 1 Partei (SP), die ENHK, Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, GWG sowie KSOH beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.

 1 Kanton (AR), 1 Partei (SVPO), CHWolf, DodoBahati, Wolfs-Hirten, WTTS, Bergwaldprojekt, der Schweizerische Forstverein, VSF sowie der VSLvGRT lehnen die Regelung ab.

• 7 Kantone (AR, BS, BL, SO, SH, TG, ZG) sowie die KWL beantragen, die Mindestbestände an

Wolfsrudeln in den fünf Regionen gesamthaft auf mindestens 20 – 25 Rudel festzulegen. 2 Kantone (AG, JU) sowie die ENHK beantragen, die Mindestbestände an Wolfsrudeln in den fünf Regionen gesamthaft auf 20 Rudel festzulegen. 1 Kanton (VS) merkt an, dass die Anzahl Rudel nicht auf wissenschaftlicher Grundlage basiert und nicht den Einschätzungen der Wissenschaft entspricht.

Die Schweiz trage eine Mitverantwortung für die Artenschutzziele der zusammenhängenden Alpenwolfspopulation. Ohne weitergehende Ausführungen werde als gesamtschweizerischer Schwellenwert die Anzahl von lediglich 12 Wolfsrudeln aufgeführt. In Beantwortung der Interpella-

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