Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

tion Landolt (21.4063) «Grenzen bei der Entwicklung der Wolfspopulation?» habe der Bundesrat am 17. November 2021 ausgeführt, dass die aus Artenschutzüberlegungen für die Schweiz notwendige, minimal zu sichernde Anzahl Wolfsrudel gemäss der Empfehlung der Plattform «Wildlife and Society» (WISO) der Alpenkonvention rund 20 Rudel in guter Verteilung betragen würde.

Eine nachvollziehbare wissenschaftliche Herleitung der Schwellenwerte sei aus Sicht der Kantone für einen geordneten und breit getragenen Vollzug zwingend aufzuzeigen. Ohne eine fachliche Begründung der Mindestbestände an Wolfsrudeln werde das Instrument der proaktiven Regulierung bezugnehmend auf die internationalen Konventionen anfechtbar. Zusätzlich habe sich die KWL in den letzten Jahren für die proaktive Wolfsregulierung, wie sie jetzt im Jagdgesetz geregelt ist, eingesetzt. Die KWL habe runde Tische organisiert und das habe dazu geführt, dass es kein Referendum gab. Das Festhalten an einem Mindestbestand von 12 Wolfsrudeln setze insbesondere in der Bergbevölkerung ein völlig falsches Signal. Ohne eine fachliche Begründung der Mindestbestände an Wolfsrudeln werde das Instrument der proaktiven Regulierung bezugnehmend auf die internationalen Konventionen anfechtbar.

1 Kanton (NE) stützt die Begründung, ohne einen Mindestbestand zu nennen. Die ENHK betont, für den in der Vorlage auf 12 Rudel festgelegten Schwellenwert fehle jegliche wissenschaftliche Grundlage und Herleitung. Dieser Schwellenwert liege deutlich unter dem oben erwähnten Minimalwert, womit die Gefahr besteht, dass nicht nur die Wolfspopulation in der Schweiz, sondern des ganzen Alpenbogens gefährdet werde.

1 Kanton (AR) stellt folgenden Eventualantrag: «Im Anhang 3 ist auf einen Schwellenwert für die Mindestanzahl von Rudel zu verzichten. Massnahmen gegen Wölfe konzentrieren sich einzig auf den Abschuss von Wölfen die a. Schäden an Nutztieren in geschützten Herden oder b. Gefährdung von Menschen verursachen.»

Ein tiefer Schwellenwert für die Anzahl Rudel in der Schweiz führe zu keinen erkennbaren Vorteilen. Ziel müsse es einzig sein, mit konsequent umgesetztem Herdenschutz die Nutztiere zu schützen, und Wölfe die Herdenschutz umgehen oder Menschen gefährden zu entnehmen. Tiefe Schwellenwerte und Anzahl Rudel erhöhten den Druck auf die Kantone und die Jagdverwaltungen enorm– auch wenn objektiv weder Schäden an geschützten Herden noch eine Gefährdung des Menschen vorliegt. Schwellenwerte führten zu einem unverhältnismässigen Aufwand für die Kantone.

• 1 Kanton (BE) beantragt, dass die Mindestbestände in den 5 Regionen gesamthaft auf den wis-

senschaftlich hergeleiteten Mindestbestand der Wolfsrudel unter Berücksichtigung einer regelmässigen Verteilung festzulegen seien. Eine nachvollziehbare wissenschaftliche Herleitung des Mindestbestands sei für einen geordneten und breit getragenen Vollzug zwingend aufzuzeigen, insbesondere, zumal sich die definierten Werte unter den im Rahmen der WISO der Alpenkonvention erarbeiteten Minimalzahlen für die Sicherstellung des Erhalts einer langfristig überlebensfähigen Alpenpopulation bewegten. Der in der Verordnung definierte Mindestbestand von zwölf Rudeln sei nicht nachvollziehbar und nach wie vor nicht erklärt.

• Die SP, Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen sowie der ökologische Jagdverein

Schweiz beantragen einen Mindestbestand von 40 Wolfsrudeln und macht einen Vorschlag für deren regionale Verteilung. Es sei fraglich, ob es die Angabe eines Mindestbestandes brauche, wenn nur Wolfsrudel, welche grossen Schaden zu verursachen drohen, ganz entnommen werden dürften. Eine Abschusspolitik nach Quoten sei nicht gesetzeskonform.

• Die SAB, der SBV und gleichgesinnte Organisationen beantragen, die Schwellenwerte herabzu-

setzen von 12 auf insgesamt 7 Rudel. In den kleineren Räumen solle 1 Rudel und in den grösseren Räumen sollen 2 Rudel zugelassen sein.

• Die SVPO bemerkt, 4 Wolfsrudel schweizweit seien ausreichend.

• Die GWG, SFV, Bergwaldprojekt sowie der VSF bemerken, eine Festlegung einer Mindestzahl an

Rudeln sei nicht notwendig und, wenn sie implizit als Zielwert verwendet werde, zu tief. Es seien wildtierbiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen und die JSV müsse sich strikt an BV, JSG und Berner Konvention halten.

• DodoBahati, Wolfs-Hirten, CHWolf, WTTS beantragen den Anhang 3 mangels gesetzlicher

Grundlage zu streichen.

63/86 BAFU-D-DCD83401/958