Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
• 4 Kantone (BL, BS, SG, AG) sowie VSKT bemerken, dass die angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der Seuchenbekämpfung keinem Verbot unterlägen. 1 Kanton (LU) beantragt, bei allen Buchstaben «gilt nicht bei der Bekämpfung von hochansteckenden Tierseuchen» hinzuzufügen. Es brauche diese Ausnahme, falls im Rahmen der Bekämpfung von Seuchen z.B. Drohnen zur Suche von Wildschweinkadavern notwendig sein sollten.
• 1 Kanton (BE) beantragt bezüglich Ziffer 4, die Foto- und Filmaufnahmen müssten im öffentlichen Interesse und im Sinne des Schutzgebiets sein. «Im Rahmen einer bewilligten Veranstaltung» sei zu streichen. 1 Kanton (VS) beantragt, die Ziffer 4 zu streichen, weil der Ausdruck «öffentliches Interesse» einer Interpretation unterliege und den Kanton oft dazu zwinge, gewisse Drohnennutzungen zuzulassen.
Abs. 1 Bst. i.
7 Kantone (BE, BL, BS, NE, SZ, VS, ZG), 2 Parteien (SP, SVPO), 2 gesamtschweizerische Dachverbände (SAB, SVBK), Pro Natura und SBV sowie gleichgesinnte Organisationen, der ökologische Jagdverein Schweiz, VSLvGRT, WaldSchweiz sowie die Schweizerische Vogelwarte stimmen der Regelung zu.
1 Kanton (VD) stimmt der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
WTTS lehnt die Regelung ab.
• 1 Kanton (VD) beantragt, Flugvorführungen ebenfalls zu verbieten.
• WTTS bemerkt, es gebe keinen ersichtlichen Grund, warum in Banngebieten militärische Übungen durchgeführt werden müssten.
VEJ - Art. 15a Finanzhilfen für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung
9 Kantone (BE, BL, BS, NE, SZ, TG, VS, ZG, ZH), 2 gesamtschweizerische Dachverbände (SAB, SVBK), die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen (GWS, Pro Natura, Zooschweiz, TIR,
WTTS), der ökologische Jagdverein Schweiz, WaldSchweiz sowie die Schweizerische Vogelwarte stimmen der Regelung zu.
1 Kanton (VD) sowie Swiss Olympic stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
Der SAC sowie der SBV-ASGM beantragen eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
• Der SAC, Swiss Olympic sowie der SBV-ASGM beantragen, den Artikel zu ergänzen mit der Förderung von bedrohten Arten und Lebensräumen. Die Finanzhilfe solle gezielt zugunsten derjenigen Arten und Lebensräume eingesetzt werden, die besonders darauf angewiesen seien. Des Weiteren beantragt der SAC hinzuzufügen, dass Massnahmen von den Finanzhilfen auszunehmen seien, die das Zutrittsrecht einschränken könnten.
WZVV - Art. 5 Abs. 1 Bst. fbis Artenschutz
5 Kantone (NE, SZ, VD, ZG, ZH), 2 Parteien (SP, SVPO), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), Pro Natura und SBV sowie gleichgesinnte Organisationen, der ökologische Jagdverein Schweiz sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.
9 Kantone (AG, BE, BL, BS, GE, LU, SG, TG, VS),1 Kantonskonferenz (VSKT) sowie die Schweizerische Vogelwarte stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.
1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) beantragt eine grundsätzliche Überarbeitung der Regelung.
• 4 Kantone (AG, BL, BS, SG) sowie VSKT bemerken, dass die angeordneten Massnahmen im Zusammenhang mit der Seuchenbekämpfung keinem Verbot unterlägen. 1 Kanton (LU) beantragt, bei allen Buchstaben «gilt nicht bei der Bekämpfung von hochansteckenden Tierseuchen» hinzu-
65/86 BAFU-D-DCD83401/958