Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

• 5 Kantone (AI, GL, GR, UR, OW) sowie die RKGK beantragen, die Gebirgskantone VS, TI und

GR als eigene "Wolfsregionen" bzw. als eigene Kompartimente zu bezeichnen. Es gebe keine fachliche Rechtfertigung für die Zusammenlegung von Kantonen, deren Fläche einem mehrfachen der Fläche eines Wolfsrudels entsprechen.

• 1 Kanton (AG) beantragt eine Anpassung der Kompartimentsgrenzen I und III auf Basis der bio-

geografischen Regionen der Schweiz. Der Kanton Aargau würde dadurch in zwei Kompartimenten zu liegen kommen (Kompartimente I und III).

• 1 Kanton (SG) beantragt, die Auflistung unter dem Kompartiment V mit «SG» zu ergänzen (we-

gen südöstlichem Kantonsteil).

• 2 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS) beantragen, für die Kantone mit grosser Wolfspräsenz ei-

gene Regionen festzulegen. Die Kantone Graubünden und Wallis sollen je eine eigene Region bilden, weil die Koordination in Kompartimenten administrativen Aufwand generiere, der vermieden werden könnte.

• Die LDK bemerkt, dass die Festlegung von 5 Regionen für die Regulierung (gemäss Anhang 3

JSV) für grosse (Wolfs-)Kantone nicht praxistauglich sei.

Anhang 4 Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung

 12 Kantone (BL, BS, FR, GE, JU, LU, NE, SG, SZ, VS, VD, ZG), 1 Partei (SP), die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, Jagd Schweiz, der ökologische Jagdverein Schweiz, die Schweizer Vogelwarte sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 3 Kantone (BE, TG, ZH), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) sowie der STVT stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

• 1 Kanton (ZH) beantragt, dass zusätzliche, bisher als regional eingestufte Wildtierkorridore auf-

grund ihrer Schlüsselfunktion zur Vernetzung neu als Korridore von überregionaler Bedeutung aufzunehmen seien (die regionalen Korridore Nrn. 15, 29, 41, 44). 1 Kanton (TG) beantragt, der Wildtierkorridor TG-12 von regionaler Bedeutung sei als Wildtierkorridor von überregionaler Bedeutung in Anhang 4 und in das Inventar aufzunehmen.

• Der SVBK beantragt, bei Wildtierkorridoren von überregionaler Bedeutung auch die Waldeigentü-

mer und Forstreviere zu berücksichtigen.

• STVT bemerkt, dass die Wildtierkorridore hindernisfrei, für die entsprechenden Arten benutzbar

und miteinander verbunden sein müssten; bei Planung und Kontrolle müssten Wildbiologen einbezogen werden. Isolierte Korridore zerstörten den Zweck der Korridore.

VEJ – Art. 5 Artenschutz

Abs. 1 Bst fbis

 4 Kantone (NE, SZ, VD, ZG), 1 Partei (SP), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), die Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen, der ökologische Jagdverein Schweiz, WaldSchweiz sowie die Schweizerische Vogelwarte stimmen der Regelung zu.

 7 Kantone (AG, BE, BL, BS, LU, SG, VS), 3 Kantonskonferenzen (LDK, KOLAS, VSKT), 1 Partei (SVPO), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK), der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie der VSLvGRT stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

• LDK, KOLAS, der SBV und gleichgesinnte Organisationen sowie der VSLvGRT beantragen, eine

neue Ziffer einzufügen: «die Überwachung von Nutztierherden oder die Überprüfung von Herdenschutzmassnahmen». Mit der Wolfspräsenz habe die Überwachung der Herdenschutzzäune enorm an Bedeutung gewonnen. Mit regelmässigen Kontrollen in kurzen Abständen müsse der lückenlose Schutz der Zäune überprüft werden. Auf weitläufigen Alpen sei eine solche tägliche Kontrolle ohne Drohneneinsatz nicht möglich.

64/86 BAFU-D-DCD83401/958