Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

zufügen. Es brauche diese Ausnahme, falls im Rahmen der Bekämpfung von Seuchen z.B. Drohnen zur Suche von Wildschweinkadavern notwendig sein sollten.

• 1 Kanton (BE) beantragt bezüglich Ziffer 4, die Foto- und Filmaufnahmen müssten im öffentlichen

Interesse und im Sinne des Schutzgebiets sein. «Im Rahmen einer bewilligten Veranstaltung» sei zu streichen. 1 Kanton (VS) beantragt, die Ziffer 4 zu streichen, weil der Ausdruck «öffentliches Interesse» einer Interpretation unterliege und den Kanton oft dazu zwinge, gewisse Drohnennutzungen zuzulassen.

• 1 Kanton (GE) beantragt in einer Ziffer 5 hinzuzufügen, dass Gebiete ohne Genehmigung abge-

grenzt werden, wenn die Bedingungen städtisch sind und die Vögel an den Überflug von zivilen Flugzeugen ohne Besatzung gewöhnt sind und nicht aufgeschreckt werden.

• 1 Kanton (TG) beantragt in einer Ziffer 5 «Vermessungsarbeiten» hinzuzufügen. Des Weiteren

sei zu prüfen, ob Einsätze von Grenzwacht und Zoll vorbehältlich erwähnt oder ergänzt werden müssten.

• Der SVBK beantragt, dass Ausnahmen für die Überwachung von Tierbeständen oder Inspektion

an Infrastruktur, Foto- und Filmaufnahmen für Grundeigentümer sowie für den Pflanzenschutz niederschwellig möglich sein müssten.

WZVV - Art. 15a Finanzhilfen für Massnahmen zur Arten- und Lebensraumförderung

 11 Kantone (BE, BL, BS, GE, NE, SZ, TG, VS, VD, ZG, ZH), 1 Partei (SVPO), 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SAB), Pro Natura und SBV sowie gleichgesinnte Organisationen, der ökologische Jagdverein Schweiz sowie WaldSchweiz stimmen der Regelung zu.

 1 Partei (SP) sowie 1 gesamtschweizerischer Dachverband (SVBK) stimmen der Regelung unter Vorbehalt / mit Änderungswünschen zu.

• Der SVBK beantragt, dass bei der Finanzierung/Entschädigung auch der Grundeigentümer mit-

berücksichtigt werden solle.

66/86 BAFU-D-DCD83401/958