Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 67Fedlex · Ergebnisbericht

Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

5 Zusätzliche Anträge für die Teilrevision der Jagdverordnung

Die zusätzlichen Anträge für die Teilrevision der Jagdverordnung werden nachstehend dargestellt. Für die Begründungen der Anträge wird auf die einzelnen Stellungnahmen verwiesen.

5.1 JSV

Tabelle 5-1 Übersicht zusätzliche Anträge betreffend die JSV

Artikel / Thema Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Art. 1b „Die Baujagd ist verboten. Die Kantone regeln die Ausnahmen. Ausnah- Ökologischer Jagd-

men sind nur zulässig zum Erhalt der Artenvielfalt oder der Lebens- verein

räume sowie zur Seuchenbekämpfung.“

Art. 2 Abs. 1 Streichen von Bst. i Ziff 4 AG, AI, BE, BL, BS, Schalldämpfer Der Schalldämpfer soll nicht länger als verbotenes Hilfsmittel gelten. So- GL, GR, LU, NE,

fern eine Streichung nicht möglich ist, sollen weitere Ausnahmen nach OW, SH, SZ, UR, Art. 3 vorgesehen werden, die den Einsatz von Schalldämpfern rechtfer- VD, VS, ZG, ZH,

tigen. KWL, RKGK

Schutzorientierte Organisationen (Pro Natura, Pusch, STS, GWS, Bird Life,

Jagd Schweiz: Ziffer 1 ist anzupassen: deren Lauf kürzer als 40 cm ist, WWF, ökologischer Jagdverein Schweiz) SFV, Jagd Schweiz Bergwaldprojekt, VSF

Eventualantrag: Falls der Schalldämpfer nicht aus Art. 2 JSV gestrichen AI, GL, GR, OW, SH, wird, soll er in der Liste des Art. 3 Abs. 1 Bst. e aufgenommen werden. UR

Art. 3 Abs. 1 Bst. e ist wie folgt zu ergänzen: KWL, RKGK

e. den Schutz von Jagenden und ihren Hunden zu gewährleisten.

Art. 2 Abs. 1 Bst. e «... Funktion. Ausgenommen sind Nachtsichtzielgeräte und Gerä- Pro Natura und Nachtsichtzielgeräte tekombinationen mit vergleichbarer Funktion für die nächtliche Wild- gleichgesinnte Orga-

schweinjagd ausserhalb des Waldes;» nisationen (Pro Natura, Pusch, STS, GWS, Bird Life,

WWF), ökologischer Jagdverein Schweiz

Nachtsichtzielgeräte und Gerätekombinationen mit vergleichbarer Funk- AG

tion sind zu streichen. Jagd Schweiz Art. 2 Abs. 1 Abs. 1 neue Bst. BL, BS

Blei / Drohnen «x. bleihaltige Kugelmunition

y. Drohnen

z. Unterschallmunition»

Einsatz von Drohnen für die Nachsuche bei Wildunfällen begrüsst.

Verbot von Blei AI, FR, GL, NW Schutzorientierte Or-Pro Natura und gleichgesinnte Organisationen: Bst. l. Bleimunition ganisationen (Pro Natura, Pusch, STS, FFW, GWS, Bird Life, WWF, TIR, ökologischer Jagdverein Schweiz)

Sowohl in Art. 2 JSV als auch in den entsprechenden Erläuterungen ist AI, GL, GR, OW, SH zu verankern, dass Regulierungen von Beständen geschützter Tierarten UR

nach Art. 7a JSG nicht unter den Begriff der Jagd im Sinne des Bundes- RKGK

67/86 BAFU-D-DCD83401/958