Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12

Artikel / Thema Bemerkung / Antrag Stellungnehmende

Art. 3 Abs. 1 Bst. b b. die Saatkrähe und die Mittelmeermöwe ist jagdbar ZG

Art. 3bisAbs. 2 Bst b b.: Schonzeit neu von 1. April bis 31. August festlegen, AG, AI, BE, BL, BS, Kormoran BL, BS: keine Schonzeit für Kormorane im Jugendgefieder (heller FR, GL, GR, LU, OW, Bauch) SH, TG, UR, VD, VS,

ZG

TG: Ergänzung in den Erläuterungen: KWL, RKGK

Immature Kormorane können aufgrund der weissen Bauchfärbung

ganzjährig von Altvögeln unterschieden werden.

b Kormoran: Schonzeit vom 1. April [März] bis 31. August; für Jungvö- JU

gel, die an ihrer hellen Brust zu erkennen sind, gilt in Flussabschnitten

mit stark gefährdeten oder vom Aussterben bedrohten einheimischen

Fischarten nach Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die

Fischerei (VBGF) keine Schonzeit.

Der Bestand an Kormoranen ist viel zu gross und muss reguliert wer- Nutzungsorientierte den. Dazu ist die Schonzeit dieser Spezies zu reduzieren. Organisationen (SBV,

SMP, SHP, BOSS, Mutterkuh, SSZV, IGöM, SBLV, SKMV, Swiss Beef, swissherdbook, VOS,

ASR, Braunvieh Schweiz, COFI-CHEV, HOSIG BWB, IG OSS, ZVCH)

b. Kormorane: Schonzeit vom 16. März bis 31. August Schweizerischer

Berufsfischerverband

Art. 3bisAbs. 2 Bst. c c. Ergänzung, dass auch Saatkrähen in Schwärmen, auch Einzeltiere im BL, BS, NW

Schwarm mit Rabenkrähe, keine Schonzeit haben.

Bst. c. Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: vom 16. Fe- FR, GE, NE

bruar bis zum 31. Juli; für Rabenkrähen und Saatkrähen, die in Schwär-

men auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen

keine Schonzeit.

Für Saatkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährde- GE, VD

ten Saatflächen keine Schonzeit.

Aufhebung der Schonzeiten für Rabenkrähen. SVBK, Nutzungsori-

entierte Organisatio-SVBK: Aufhebung der Schonzeit, sofern keine Entschädigung für die nen (SBV, SMP,

Schäden durch Krähen erfolgt. SHP, BOSS, Mut-

terkuh, SSZV, IGöM, SBLV, SKMV, Swiss Beef, swissherdbook, VOS, ASR, Braunvieh Schweiz, COFI-CHEV, HOSIG BWB, IG OSS, ZVCH)

c. Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: Schonzeit vom 16. TG

Februar bis 31. Juli; für Rabenkrähen und Saatkrähen, die in Schwär- LDK, KOLAS men auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen

von der Saat bis zu Ernte keine Schonzeit."

70/86 BAFU-D-DCD83401/958