Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/23: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel · 86 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-412.2-1/22/12
Artikel / Thema Bemerkung / Antrag Stellungnehmende
Art. 3 Abs. 1 Bst. b b. die Saatkrähe und die Mittelmeermöwe ist jagdbar ZG
Art. 3bisAbs. 2 Bst b b.: Schonzeit neu von 1. April bis 31. August festlegen, AG, AI, BE, BL, BS, Kormoran BL, BS: keine Schonzeit für Kormorane im Jugendgefieder (heller FR, GL, GR, LU, OW, Bauch) SH, TG, UR, VD, VS,
ZG
TG: Ergänzung in den Erläuterungen: KWL, RKGK
Immature Kormorane können aufgrund der weissen Bauchfärbung
ganzjährig von Altvögeln unterschieden werden.
b Kormoran: Schonzeit vom 1. April [März] bis 31. August; für Jungvö- JU
gel, die an ihrer hellen Brust zu erkennen sind, gilt in Flussabschnitten
mit stark gefährdeten oder vom Aussterben bedrohten einheimischen
Fischarten nach Anhang 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die
Fischerei (VBGF) keine Schonzeit.
Der Bestand an Kormoranen ist viel zu gross und muss reguliert wer- Nutzungsorientierte den. Dazu ist die Schonzeit dieser Spezies zu reduzieren. Organisationen (SBV,
SMP, SHP, BOSS, Mutterkuh, SSZV, IGöM, SBLV, SKMV, Swiss Beef, swissherdbook, VOS,
ASR, Braunvieh Schweiz, COFI-CHEV, HOSIG BWB, IG OSS, ZVCH)
b. Kormorane: Schonzeit vom 16. März bis 31. August Schweizerischer
Berufsfischerverband
Art. 3bisAbs. 2 Bst. c c. Ergänzung, dass auch Saatkrähen in Schwärmen, auch Einzeltiere im BL, BS, NW
Schwarm mit Rabenkrähe, keine Schonzeit haben.
Bst. c. Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: vom 16. Fe- FR, GE, NE
bruar bis zum 31. Juli; für Rabenkrähen und Saatkrähen, die in Schwär-
men auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen
keine Schonzeit.
Für Saatkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährde- GE, VD
ten Saatflächen keine Schonzeit.
Aufhebung der Schonzeiten für Rabenkrähen. SVBK, Nutzungsori-
entierte Organisatio-SVBK: Aufhebung der Schonzeit, sofern keine Entschädigung für die nen (SBV, SMP,
Schäden durch Krähen erfolgt. SHP, BOSS, Mut-
terkuh, SSZV, IGöM, SBLV, SKMV, Swiss Beef, swissherdbook, VOS, ASR, Braunvieh Schweiz, COFI-CHEV, HOSIG BWB, IG OSS, ZVCH)
c. Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster und Eichelhäher: Schonzeit vom 16. TG
Februar bis 31. Juli; für Rabenkrähen und Saatkrähen, die in Schwär- LDK, KOLAS men auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen
von der Saat bis zu Ernte keine Schonzeit."
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