Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/24: Revision Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft ergaben bzw. ergeben sich aus den gesetzlichen Pflichten im OR sowie der Anzahl der betroffenen Unternehmen. Die vorliegende Verordnung präzisiert lediglich die Offenlegungspflichten über nichtfinanzielle Belange nach dem sechsten Abschnitt des zweiunddreissigsten Titels des OR, aktualisiert und konkretisiert diese gegenüber der geltenden Fassung. Die Anzahl der betroffenen Unternehmen ergibt sich ebenfalls aus dem OR. Gegenüber der geltenden Rechtslage stellt die vorgeschlagene Vorlage keine neuen Anforderungen an die betroffenen Unternehmen, sondern präzisiert diese. Es entstehen auf Verordnungsebene deshalb keine regulatorisch bedingten Mehrkosten.
Da KMU gemäss aktueller Definition von Artikel 964a OR nicht erfasst werden, sind sie von der Berichterstattung zu Klimabelangen ausgenommen. Diese können die Anforderungen der Verordnung derzeit jedoch freiwillig umsetzen. Die laufende Revision der Bestimmungen zur Transparenz über nichtfinanzielle Belange im Obligationenrecht sieht jedoch einen erweiterten persönlichen Geltungsbereich vor, der automatisch auch den Geltungsbereich der Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange bestimmt, sobald die Gesetzesvorlage in Kraft treten wird. Dies wird insbesondere auch börsenkotierte KMU betreffen, nicht jedoch börsenkotierte «Kleinstunternehmen», die unter die Ausnahmeregelung von Artikel 964b Absatz 2 VE-OR fallen.
Der Nutzen der Verordnung besteht insbesondere darin, dass aussagekräftige Daten zu Klimabelangen und Klimazielen vorliegen, die mit dem Schweizer Netto-Null-Ziel vereinbar sind. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen wird insbesondere internationalen Entwicklungen im Bereich der Standardisierung Rechnung getragen, was zu einer besser vergleichbaren und aussagekräftigeren Berichterstattung führt.
5.3 Auswirkungen auf die Umwelt
Die durch diese Verordnung gewünschte positive Wirkung auf die Umwelt geschieht auf indirektem Wege durch die Präzisierung der Bestimmungen zur Transparenz über nichtfinanzielle Belange. Je aussagekräftiger und vergleichbarer die Risiken und Auswirkungen auf das Klima aus den Geschäftstätigkeiten von grossen Schweizer Unternehmen offengelegt werden, desto besser informierte Entscheide können Investoren, Kundinnen und Kunden, Versicherte sowie Politik und Aufsicht fällen. Dies trägt dazu bei, die Finanzflüsse klimaverträglicher auszurichten.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderung der Verordnung stützt sich wie bereits die Verordnung selbst auf Art. 964a ff. OR sowie Art. 182 Abs. 2 BV (siehe dazu Kapitel 1.8. der Erläuterungen vom 23. November 2022).
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit den vorgeschlagenen Änderungen präzisiert die Schweiz ihren Rechtsrahmen unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen im Bereich der internationalen Standardisierung der Klimaberichterstattung. Die Schweiz hat allerdings keine Verpflichtungen auf internationaler Ebene im Bereich der Berichterstattung über Klimabelange. Der Entwurf berührt die internationalen Verpflichtungen der Schweiz nicht und wirkt sich auch nicht direkt auf die geltenden Abkommen mit der EU aus.