Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/24: Revision Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Die Überprüfung einer möglichen Erhöhung der Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Berichterstattung, auch unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen, insbesondere im Bereich internationale Standardisierung, zeigte folgende Resultate: Die im Januar 2024 in Kraft getretenen Vollzugsverordnung führte die Berichterstattungspflichten bezüglich Klimabelangen anhand der international breit anerkannten Empfehlungen der Taskforce for Climaterelated Financial Disclosures (sog. TCFD-Empfehlungen) ein.

Das Financial Stability Board (FSB), welches die TCFD gegründet hatte, betraute derweil die International Financial Reporting Standards (IFRS)-Stiftung mit der Überwachung des Fortschritts der klimabezogenen Offenlegungen von Unternehmen7. Bereits am 26. Juni 2023 hatte das International Sustainability Standards Board (ISSB) der IFRS-Stiftung als global massgebliches Gremium für die Erarbeitung von Standards im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung einen ersten globalen Mindeststandard zu Klimabelangen (sog. ISSB S2) veröffentlicht8. Dieser basiert auf den Empfehlungen der TCFD und löst diese ab9.

Anfang 2024 traten parallel dazu die Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS)10, in Kraft, welche als delegierter Rechtsakt durch die EU-Kommission erlassen wurden11. Auch diese basieren grundsätzlich auf den TCFD Empfehlungen, bilden aber zusätzlich die sogenannte doppelte Materialität ab. Dies bedeutet, dass die Berichterstattung nicht nur über Klimabelange zu erfolgen hat, welche einen finanziellen Effekt auf das Geschäftsergebnis haben, sondern auch über diejenigen, die von der Geschäftstätigkeit beeinflusst werden.

Im Rahmen der Klimakonferenz COP28 lancierte das Climate Data Steering Committee (CDSC), dem sowohl die EU-Kommission als auch die Schweiz angehören, die Net-Zero Data Public Utility (NZDPU)12, die als zentrale globale Plattform freien Zugang zu Klimadaten von Unternehmen und Finanzinstitutionen bietet. Es basiert sowohl auf dem ISSB- als auch dem ESRS-Standard. Parallel dazu entwickelt die EU den European Single Access Point (ESAP), als zentralen Zugangspunkt für öffentliche Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen über EU-Unternehmen und EU-Investmentprodukte, deren Lancierung für 2027 geplant ist13.

Die vorliegend vorgeschlagene Änderung der Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange belässt die Anforderungen der Verordnung als prinzipienbasiert, und die Wahlfreiheit bezüglich des Standards bleibt erhalten, solange die Mindestanforderungen erfüllt sind. Die vorgeschlagene Revision führt hingegen keine neuen Pflichten für die betroffenen Unternehmen ein, da sich die entsprechenden Pflichten aus dem OR ergeben.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die EU hat die bestehende Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung revidiert und im Januar 2023 in Kraft gesetzt (sog. Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD)14. Im

7 Vgl. TCFD.

8 Vgl. IFRS S2 Climate-related Disclosures.

9 Task Force on Climate-related Financial Disclosures, 2023 Status Report, 12. Oktober 2023.

10 EFRAG, ESRS E1 Climate Change.

11 Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.

12 Net-Zero Data Public Utility NZDPU: nzdpu.com/home

13 Vgl. https://www.europarl.europa.eu/legislative-train/theme-an-economy-that-works-for-people/file-europeansingle-access-point.

14 Richtlinie (EU) 2022/464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen.