Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/24: Revision Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Absatz 3

Artikel 5 KlG legt fest, dass alle Unternehmen bis 2050 Netto-Null Emissionen aufweisen müssen. Zur Unterstützung der Zielerreichung können Unternehmen freiwillig Fahrpläne erarbeiten. Einige Unternehmen verpflichten sich bereits heute unter freiwilligen Standards, z.B. der Science Based Targets-Initiative (SBTi) oder der Glasgow Financial Alliance for Net Zero (GFANZ) zu einem Netto-Null Ziel.

Absatz 3 hält basierend auf Artikel 5 KlG fest, dass die Berichterstattung über Klimabelange einen Fahrplan umfasst, um spätestens im Jahr 2050 Netto-Null Emissionen zu erreichen. Allgemein muss der Fahrplan mit den Schweizer Klimazielen gemäss Artikel 3 KlG vereinbar sein (Buchstabe a) und sich auf alle wesentlichen Geschäftsbereiche beziehen (Buchstabe b).

Die Klimaschutzverordnung legt die Mindestanforderungen an derartige Fahrpläne für Unternehmen der Realwirtschaft und der Branchen fest. Weil insbesondere Investitionen und Finanzierungen durch Unternehmen der Finanzbranche klimarelevant sind sowie deren klimaverträgliche Ausrichtung als eigenes Ziel des KlG verankert ist, unterscheiden sich die Mindestanforderungen an Netto-Null-Fahrpläne für Unternehmen der Finanzbranche von denjenigen für realwirtschaftliche Unternehmen und Branchen. Aus diesem Grund spezifiziert Absatz 3 Buchstabe b Ziffer 1 die Mindestanforderungen an Fahrpläne für die klimaverträgliche Ausrichtung der Finanzmittelflüsse von Unternehmen der Finanzbranche gemäss Artikel 9 KlG. Der Fahrplan soll quantitative, anlageklassen- und sektorspezifische, wissenschaftsbasierte Absenkungsziele umfassen und, soweit möglich und sachgerecht, sämtliche relevante Treibhausgasemissionen und Ausbauziele für klimaverträgliche Technologien.

Der Fahrplan soll nach Anlageklassen unterscheiden, weil die Handlungsoptionen für Unternehmen der Finanzbranche je nach Anlageklasse verschieden sind, z.B. für direkt gehaltene Immobilien oder Aktien- und Unternehmensanleihenportfolien. Gerade bei Letzteren ist zudem eine sektorspezifischer Netto-Null Fahrplan zentral, da die Portfoliounternehmen je nach Wirtschaftssektoren verschieden zur Klimaerwärmung beitragen und unterschiedlich transformiert werden müssen.

Der Fahrplan beinhaltet auch sogenannte «Scope-3-Emissionen», d.h. indirekte Treibhausgasemissionen, die in der Gesamtwertschöpfungskette des berichterstattenden Unternehmens berücksichtigt werden, also inklusive vor- und nachgelagerter Emissionen. Bei Unternehmen der Finanzbranche beinhalten Absenkungsziele auch Ziele für die Klimawirkung von Unternehmen, in die sie über den Kapitalmarkt investieren oder die sie direkt finanzieren oder versichern. Des Weiteren gilt es anzumerken, dass sich die im Fahrplan beschriebenen Absenkungsziele auf die konzernweite Geschäftstätigkeit eines finanzierten Unternehmens beziehen und sich demnach nicht auf Emissionen beschränken, die in der Schweiz ausgestossen wurden. Ebenfalls sind, soweit möglich und sachgerecht, die vor- und nachgelagerten Emissionen der investierten bzw. finanzierten Unternehmen zu berücksichtigen.

Bei signifikanten Änderungen sind die Fahrpläne zu aktualisieren. Eine periodische, z.B. jährliche Aktualisierung ist indes nicht vorgesehen. Es wird empfohlen, dass der Absenkpfad mindestens für 2030 und 2040 Zwischenziele enthält, die mit den Schweizer Klimazielen vereinbar sind und zwischen diesen Zielen und ab 2040 bis 2050 linear verläuft. Zudem wird empfohlen, auch anlageklassen-spezifische, sektorbasierte Zwischenziele für 2035 und 2045 festzulegen. Bei der Erarbeitung der Fahrpläne können sich Unternehmen auf internationale best practice beziehen, z.B. auf die zum Zeitpunkt des Verfassens dieses Berichtes massgebenden Arbeiten der Transition Plan Taskforce (TPT)18. Ein Fahrplan soll auch vorwärtschauende Informationen bezüglich geplanter Massnahmen beinhalten, wobei insbesondere die Bereiche Governance, Strategie, Ressourcen und Risikomanagement zu berücksichtigen sind.

18Transition Plan Taskforce: https://transitiontaskforce.net/andard