Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/24: Revision Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
explizite Verweis auf die TCFD-Empfehlungen überholt und zu einschränkend (vgl. Kapitel 1.3). Entsprechend ist der Titel von Artikel 3 nun breiter gefasst und weist darauf hin, dass sich die Berichterstattung über Klimabelange auf internationale Standards stützt. Die Berichterstattung über Klimabelange hat gemäss Absatz 1 entweder nach einem international anerkannten Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder dem in der Europäischen Union verwendeten Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erfolgen.
Auf internationaler Ebene wurden mit den Standards des International Sustainability Standards Board (ISSB) erstmals globale Standards für die Berichterstattung über Nachhaltigkeit veröffentlicht. Diese Standards bilden eine globale Grundlinie für nachhaltigkeitsbezogene Angaben und stellen sicher, dass Unternehmen weltweit einheitliche Richtlinien für die Berichterstattung über klimarelevante Informationen befolgen. Der sogenannte ISSB S2 Standard verlangt Informationen über klimabezogene Risiken und Chancen, von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie die Cashflows, den Zugang zu Finanzmitteln oder die Kapitalkosten des Unternehmens kurz-, mittel- oder langfristig beeinflussen. ISSB S2 verlangt an sich keine doppelte Materialität. Das Prinzip der doppelten Materialität führt dazu, dass Unternehmen die negativen und positiven sowie potenziellen und tatsächlichen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten auf die Umwelt und die Gesellschaft berücksichtigen. Gleichzeitig werden die Auswirkungen der externen Faktoren auf die eigene Rentabilität berücksichtigt. Mit der vorgeschlagenen Verpflichtung zur Erstellung von Fahrplänen i. S. von Artikel 5 KlG, respektive Artikel 5 und Artikel 6 E-KlV, wird die doppelte Materialität jedoch praktikabel umgesetzt und die entsprechende bisherige Anforderung zur Erstellung eines Transitionsplans – neu Fahrplan genannt - weitergeführt. Folglich muss auch die Berichterstattung gemäss ISSB S2 die doppelte Materialität abdecken und zusätzlich wie bisher einen Netto-Null Fahrplan enthalten.
Der in der EU verwendete Standard, der European Sustainability Reporting Standard (ESRS E1), legt allgemeine Merkmale und Informationen wie die Politik, die Massnahmen und Ziele fest, über die berichtet werden muss. Darüber hinaus legt der ESRS E2 die Struktur und den Inhalt der thematischen ESRS-Standards fest.
Sowohl der der ISSB S2 als auch der ESRS E2 greifen die zentralen Aspekte der TCFD-Empfehlungen auf und decken weiterhin die vier Offenlegungsbereiche Governance, Strategie, Risikomanagement sowie Kennzahlen und Ziele ab. Der Kernbereich Governance bezieht sich auf die Kontrollen und Verfahren zur Steuerung und Beaufsichtigung klimabezogener Risiken und Chancen. Der Kernbereich Strategie bezieht sich auf den Umgang mit klimabezogenen Risiken und Chancen. Das Risikomanagement bezieht sich auf die Prozesse um klimabezogene Risiken und Chancen zu identifizieren, zu bewerten, zu priorisieren und zu überwachen, einschliesslich der Frage, ob und wie diese Prozesse in das allgemeine Risikomanagementverfahren des Unternehmens integriert sind und dieses informieren. Der Kernbereich Kennzahlen und Ziele bezieht sich auf die Leistung in Bezug auf die klimabezogenen Risiken und Chancen des jeweiligen Unternehmens, einschliesslich des Fortschritts in Bezug auf alle klimabezogenen Ziele.
Absatz 2
Dieser Absatz präzisiert den Umfang der im OR statuierten Berichterstattung. Zur Steigerung der Aussagekraft und Vergleichbarkeit soll die Berichterstattung über Klimabelange möglichst in quantitativer Form erfolgen, wobei die für die Vergleichbarkeit wesentlichen Grundannahmen und verwendete Methoden beziehungsweise Standards, soweit möglich und sachgerecht, offenzulegen sind (so bereits in der geltenden Fassung in Abs. 4 Bst. c festgehalten). Insbesondere in Anbetracht der laufenden Revision der Bestimmungen zur Transparenz über nichtfinanzielle Belange im Obligationenrecht und des geplanten erweiterten persönlichen Geltungsbereichs, gilt es auf eine angemessene Verhältnismässigkeit im Umfang der Berichterstattung zu achten.