Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/24: Revision Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 11 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
1 Ausgangslage
1.1 Transparenz über nichtfinanzielle Belange
Nachdem das Parlament am 19. Juni 2020 im Rahmen der Aktienrechtsrevision einen indirekten Gegenvorschlag zur zuvor abgelehnten Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt"1 (sog. Konzernverantwortungsinitiative KVI) beschlossen hatte2, wurden die Bestimmungen für besseren Schutz von Mensch und Umwelt per 1. Januar 2022 ins Obligationenrecht (OR3) eingeführt. Sie bestehen aus zwei Regelungsbereichen, (i) der «Transparenz über nichtfinanzielle Belange» (Art. 964a-964c OR) und (ii) den «Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit» (Art. 964j-964l OR). Die Bestimmungen betreffend die Transparenz über nichtfinanzielle Belange hat der Bundesrat betreffend Umweltbelange konkretisiert, indem er am 23. November 2022 die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange verabschiedet und per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt hat4.
1.2 Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange
Diese Vollzugsverordnung konkretisiert den Inhalt der im OR statuierten Berichterstattungspflicht über nichtfinanzielle Belange bezüglich Klimabelangen. Damit soll der hohen Priorität und Dringlichkeit Rechnung getragen werden, die die Eindämmung des Klimawandels national und international hat. So hat sich die Schweiz einerseits mit der Ratifikation des Klimaübereinkommens von Paris verpflichtet, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50 Prozent gegenüber 1990 zu vermindern, andererseits wurde mit dem Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit, kurz Klimaschutzgesetz5 (Klimaschutzgesetz; KlG), das am 30. September 2022 verabschiedet wurde und am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, das Netto-Null Klimaziel 2050 im nationalen Recht verankert. Ebenfalls verankert das KlG das Ziel, die nationalen und internationalen Finanzmittelflüsse des Schweizer Finanzplatzes auf dieses Ziel auszurichten. Der Bund soll zudem dafür sorgen, dass der Schweizer Finanzplatz einen effektiven Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leistet.
1.3 Handlungsbedarf und Ziele
Die vorlegende Anpassung der Vollzugsverordnung vom 23. November 2022 verfolgt zwei Ziele:
1. Der Bundesrat beauftragte das EFD, in Zusammenarbeit mit dem UVEK und dem EJPD
diese Verordnung bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten, d.h. bis zum 1. Januar 2027, mit Blick auf die Erhöhung der Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Berichterstattung sowie unter Berücksichtigung internationaler Entwicklungen, insbesondere im Bereich internationale Standardisierung der Berichterstattung, zu überprüfen und bei Bedarf dahingehend zu revidieren.
2. Der Bundesrat beauftragte das EFD am 24. Januar 2024, in Zusammenarbeit mit dem
UVEK dem Bundesrat bis Ende 2024 eine Revision der Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange vorzulegen, um Mindestanforderungen an Fahrpläne von Unternehmen der Finanzbranche aufzunehmen, welche die Umsetzung der Klimaziele gemäss dem Klimaschutzgesetz6 sicherstellen.
Der bis Ende 2024 zu erfüllende Auftrag infolge des KIG führte dazu, dass die unter der Vollzugsverordnung vom 1. Januar 2024 genannte Überprüfung der Vollzugsverordnung, die erst wenige Monate in Kraft ist, vorgezogen werden musste.
1BBl 2017 6335. Geschäftsnummer 17.060 Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt. Volksinitiative.
2Indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» (AS 2021 846; BBl 2017 399).
3SR 220
4 SR 221.434
5 Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit vom 30. September 2022 (KlG; BBl 2022 2403).
6 BBl 2022 2403.