Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/24: Revision Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Absatz 4

Inhaltlich entspricht dieser Absatz dem bisherigen Absatz 4. Soweit möglich und sachgerecht, sind Unternehmen der Finanzbranche dazu angehalten, bei der Umsetzung der Berichterstattung über Klimabelange nach Absatz 1 insbesondere vorwärtsschauende, szenarienbasierte Klimaverträglichkeitsanalysen, beispielsweise der in Artikel 28 E-KlV aufgeführte freiwillige Klimatest, anzuwenden und deren Resultate zu publizieren (vgl. Abs. 5 der geltenden Fassung).

Absatz 5

Absatz 5 entspricht wortgleich dem bisherigen Absatz 6.

Art. 4 Veröffentlichung

Absatz 1

Wie bisher ist der Bericht über Klimabelange in den Bericht über nichtfinanzielle Belange nach den Artikeln 964a-c OR zu integrieren und in diesem zu veröffentlichen. Zusätzlich wird neu explizit darauf hingewiesen, dass auch der Fahrplan nach Artikel 3 Absatz 3 als Teil des Berichts über Klimabelange veröffentlicht werden muss.

Absatz 2

Dieser Absatz präzisierte schon bisher mit Bezug auf die Berichterstattung über Klimabelange die in Artikel 964c Absatz 2 Ziffer 1 OR vorgeschriebene elektronische Veröffentlichung des Berichts. So hat der Bericht über Klimabelange weiterhin mindestens in einem international verbreiteten elektronischen Format, das sowohl für Mensch als auch für Maschinen (z.B. Extensible Business Reporting Language, XBRL) lesbar ist zu erfolgen. Die alleinige Veröffentlichung in einem lediglich für Menschen lesbaren Format (z.B. PDF) ist demnach nicht ausreichend.

Absatz 3

Gemäss diesem Absatz soll das elektronische Format neu die Publikation auf einer internationalen Plattform ermöglichen. Damit wird jüngeren internationalen Entwicklungen hinsichtlich der Entwicklung von Plattformen und Schnittstellen (insbesondere NZDPU/European Single Access Point, ESAP) Rechnung getragen (vgl. Kapitel 1.3).

Absatz 4

Die Anforderung, den Bericht über Klimabelange auf der Website des Unternehmens zugänglich zu machen wird neu in einem separaten Absatz 3 aufgeführt, anstatt wie bisher in Artikel 4 Absatz 2 Satz 2.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Die vorliegende Verordnung hat keine personellen und finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und Gemeinden oder auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Insbesondere wird durch die Verordnung keine neue (Aufsichts- oder Kontroll-) Behörde geschaffen. Die Pflichten gelten ausschliesslich für die betroffenen Unternehmen, die Behörden erhalten keine neuen Kompetenzen oder Verpflichtungen.