Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/24: Revision Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange · 11 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

insbesondere dem ISSB-Standard, erfolgt und zusätzlich einen Fahrplan (bisher «Transitionsplan» genannt) enthält, der die in Artikel 3 Absatz 3 aufgelisteten Mindestanforderungen erfüllt.

Der Verweis auf diese Standards, welche materiell die bereits unter geltendem Recht referenzierten Empfehlungen der TCFD aufgreifen, führt für die betroffenen Unternehmen zu mehr Klarheit hinsichtlich der Erfüllung ihrer bestehenden Offenlegungspflichten zu Klimabelangen. Die beantragte Neuregelung ist demnach eine Präzisierung der bestehenden Regelung und stellt keine neuen Anforderungen an die betroffenen Unternehmen.

Ebenfalls umfasst die Berichterstattung bereits unter geltendem Recht (Art. 3 Abs. 3 Bst. a Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange) einen Fahrplan, der mit den Schweizer Klimazielen übereinstimmt. Für Unternehmen der Realwirtschaft werden ab dem 1. Januar 2025 in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (Klimaschutzverordnung, KlV) Mindestanforderungen präzisiert. Prinzipienbasierte Mindestanforderungen für Unternehmen der Finanzwirtschaft werden gemäss Bundesratsauftrag dagegen in der Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange aufgenommen. Diese präzisieren damit die bestehende Regelung und ermöglichen überdies, die Vergleichbarkeit und Aussagekraft der Berichterstattung zu erhöhen.

Die Vorlage sieht in zwei Bereichen spezifische Umsetzungsvorschriften in Bezug auf die Finanzbranche bzw. für «Unternehmen der Finanzbranche» vor (vgl. Art. 3 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 und Art. 3 Abs. 4). Diese spezifischen Vorschriften richten sich – ausgehend vom allgemeinen Begriff des Unternehmens nach Artikel 964a Absatz 1 OR – an diejenigen Unternehmen, welche als Beaufsichtigte im Sinne von Artikel 3 FINMAG qualifizieren. Davon sind insbesondere Banken, Versicherungen und Vermögensverwalter erfasst.

In Angleichung an den Wortlaut des Klimaschutzgesetzes (Art. 5 KlG) wird zudem der Begriff «Transitionsplan» in der bisherigen Fassung durch den Begriff «Fahrplan» ersetzt. Die beiden Begriffe «Fahrplan» und «Transitionsplan» sind somit synonym zu verstehen und beschreiben den geplanten Weg zum Netto-Null Ziel bis 2050. Fahrpläne oder Transitionspläne adressieren insbesondere Transitionsrisiken, welche für viele Unternehmen die primären Klimarisiken darstellen. Sie beinhalten Ziele und Zwischenziele für Treibhausgasemissionen und umfassen spezifische Aktivitäten zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Betrieb und in der Wertschöpfungskette. Für Unternehmen der Finanzbranche definiert die vorgeschlagene Vorlage spezifische, prinzipienbasierte Mindestanforderungen an Fahrpläne für die klimaverträgliche Ausrichtung der Finanzmittelflüsse (Art. 3 Abs. 3 Bst. b Ziff. 1). Diese unterscheiden sich aufgrund der unterschiedlichen Art der Geschäftstätigkeit von den Mindestanforderungen für Unternehmen der Realwirtschaft (Art. 5 E-KlV) und der Branchen (Art. 6 Abs. 2 E-KlV) in der Klimaschutzverordnung.

Die angepasste Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange soll auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 3 Berichterstattung über Klimabelange gestützt auf internationale Standards

Artikel 3 konkretisiert weiterhin die Berichterstattung über Umweltbelange gemäss Artikel 964b Absatz 1 und Absatz 2 OR im Bereich der Klimabelange.

Absatz 1

Mit den vorgeschlagenen Anpassungen des Wortlautes sollen einerseits den relevanten internationalen Entwicklungen Rechnung getragen und andererseits Mindestanforderungen an Fahrpläne festgehalten werden. Aufgrund der Auflösung der TCFD im Oktober 2023 ist der