Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 40 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Ergebnisbericht VVEA
Parteien: -
Die Kantone LU, UR, NW, ZG und SZ, erachten die vorgeschlagene Frist von 6 Monaten als unrealistisch, da im Einzelfall Abklärungen über die Machbarkeit und Bedingungen der Zwischenlagerung getroffen werden müssen. Grössere Ausfallszenarien sind mit Notrecht zu regeln.
b) Art. 32 Abs.2 Bst. h und i (Betriebsmittelreserve und Zwischen-lagerungsreserve KVA)
Zustimmung:
Gesamthaft gab es 2 Zustimmungen:
Kantone: VD
Verbände: VSMR
Andere (KVA): -
Parteien: -
Zustimmung mit Anpassungen:
Gesamthaft gab es 30 Zustimmungen mit Anpassungen:
Kantone: ZH; BE, LU, UR, OW, ZG, FR, BS, BL, AR, GR, AG, TG, TI, VS, JU, SZ, SH, sowie die KVU
Verbände: SGV, scienceindustries, VBSA*, KVU,
Andere (KVA): Vadec*, Giubiasco, EWB, SAIDEF, SATOM*, SIG, REAL,
Parteien: -
*) im Consultations-Tool als «Ablehnung» markiert, inhaltlich jedoch partielle Zustimmung mit Anpassungen
Die Mehrheit der Kantone wünscht eine genauere Definition des Betriebes der KVA im Hinblick auf die 2-monatige Sicherstellung der Versorgung der Betriebsmittelreserve. Sie fordern den Ausdruck «Regelbetrieb», d. h. der Normalbetrieb der KVA ohne Erleichterungen der Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung (LRV; SR 814.318.142.1). Sie fordern auch die Streichung von Buchstabe i, da die Zwischenlagerung nicht allein durch die KVA geregelt werden kann.
Der VBSA und KVA betonen, dass die zweimonatige Sicherstellung des Regelbetriebs für KVA sich nur auf die Behandlung von Siedlungsabfällen beschränken soll, für die der Staat die Entsorgungspflicht trägt.
Ablehnung:
Gesamthaft gab es 5 Ablehnungen:
Kantone: NW
Verbände: economiesuisse, cemsuisse, BauenSchweiz
Andere (KVA): Limeco
Parteien: -
Die Verbände Economiesuisse und cemsuisse möchten die Regelung nur auf öffentlichrechtliche Betriebe (KVA) abgewendet haben, privatwirtschaftliche Betriebe (Zementwerke) sollen davon nicht betroffen sein.
Die KVA Limeco macht die mangelnde Lagerkapazität für Betriebsmittelreserve bzw. Abfälle gelten und beantragt die Streichung der beiden Bst. h) und i).
5.3.2.2 Einführung von Gleisaushub als Rückbaumaterial (Art. 20 Abs. 1)
Zustimmung: