Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 40 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Ergebnisbericht VVEA

Metal.suisse plädiert für erweiterte und vereinfachte Verfahren für die Verwertung metallhaltiger Abfälle in industriellen Prozessen und fordert klare Richtlinien dafür. Sie sind weiter der Meinung, dass die Stärkung der inländischen Entsorgungskapazitäten durch innovative Ansätze, wie der Nutzung von Beiprodukten in Stahlwerken (Elektroofenschlacken-Granulat als Kiesersatz), besondere Aufmerksamkeit verdient.

Der Kanton TI schlägt vor, dass die in den Artikeln 17 und 20 Absatz 1 aufgeführten Bauabfälle harmonisiert werden sollen.

RBS ist der Meinung, dass die Verwertungswege mineralischer Rückbaumaterialien in der VVEA nach ihrer «Qualität» priorisiert werden sollten, damit ein Downcycling vermieden werden kann.

BLS fordert eine Klarstellung, welcher VVEA Code für die Klassifizierung von Gleisaushub verwendet werden soll.

Aeesuisse verlangt, dass die Dämmstoffe in Artikel 17 Buchstabe c VVEA explizit aufgeführt werden, damit diese separat getrennt und verwertet werden können. Weiter regen sie an, dass für abgelagerte Abfälle auf Deponien eine Lenkungsabgabe eingeführt würde, damit sich die stoffliche Verwertung auch ökonomisch lohne.

5.3.4 Beurteilung der Umsetzung

5.3.4.1 Stellungnahme der Kantone a.) Art. 4 Abs.1 Bst. g. und 2 (Notfallplanung KVA Kantone)

Die Kantone erachten eine Zwischenlagerung von Abfällen über 6 Monaten aufgrund von fehlenden Kapazitäten als nicht umsetzbar. Die Frist wird als unrealistisch betrachtet. Zudem sind die Anforderungen an die Zwischenlagerung in den Artikeln 29 und 30 VVEA klar definiert, was eine zusätzliche Einschränkung der Kapazitäten bedeutet. Die Mehrheit der Kantone hält eine Frist von drei Monaten ausreichen, da diese zusammen mit der zweimonatigen Frist für die Sicherstellung des Regelbetriebes einer KVA die Entsorgungssicherheit für fünf Monate gewährleitet. Ausfälle von KVA, die über diesen Zeitraum hinausgehen, müssen mit Notrecht geregelt werden.

b) Art. 32 Abs.2 Bst. h und i (Betriebsmittelreserve und Zwischenlagerungsreserve KVA)

Die Mehrheit der Kantone hält fest, dass die Betriebsmittelreserve für zwei Monate für den Regelbetrieb der KVA ohne Erleichterung der LRV ausreichen muss. Sie betonen, dass eine solche Planung zwingend in Zusammenarbeit von Kantonen, KVA und Deponien erstellt werden muss.

c) Art. 54 Abs. 2 (Ausnahme bei Sanierungsfrist bei KVA)

Dem Wunsch der Kantone NE und JU sowie der Vadec für eine Fristerstreckung auf 2035 bzw. 2036 wird vom BAFU kritisch beurteilt. Es schlägt stattessen vor, den Weiterbetrieb und die energetischen Anforderungen an die KVA Colombier mittels einer Vereinbarung zwischen der KVA Colombier und dem Bund zu regeln.

5.3.4.2 Stellungnahme anderer Vollzugsträger a.) Art. 4 Abs.1 Bst. g. und 2 (Notfallplanung KVA Kantone)

Die KVA erachten die Zwischenlagerung von Abfällen über einen Zeitraum von 6 Monaten als nicht durchführbar. Als Gründe werden Mangender Platz, technische Einschränkungen bei Ballenlagern und die Unmöglichkeit der vollständigen Erfüllung der Anforderungen der VVEA an Zwischenlager angegeben.

b) Art. 32 Abs.2 Bst. h und i (Betriebsmittelreserve und Zwischenlagerungsreserve KVA)

Der VBSA und KVA beantragen die Streichung von Buchstabe i, da eine KVA bei einem Betriebsausfall nicht in der Lage ist, alleine die Annahme von Abfällen weiterzuführen, da viele KVA nicht über die notwendige Lagerkapazität verfügen. Sie verlangen eine diesbezügliche Zuweisung durch den Kanton.