Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 40 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Ergebnisbericht WBV

Art. 21 Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung

Der Kanton FR erachtet diesen Artikel als Wiederholung von Art. 17.

6. Abschnitt: Verfahren bei Finanzhilfen

Der Kanton NE schlägt vor, im Titel den Zweck der Finanzhilfe zu ergänzen.

Art. 23 Gewährung und Festlegung

Der Kanton LU möchte die «gesamtschweizerische Bedeutung» dahingehend präzisiert haben, dass auch kantonale Vorhaben eine überregionale Ausstrahlung entfalten. Zudem möchte er, dass diese Vorhaben in der Programmvereinbarung berücksichtigt werden.

4. Kapitel: Aufsicht des Bundes Art. 24 Stellungnahme zu Massnahmen des Hochwasserschutzes

Die BPUK und KWL sowie der Kanton LU möchten die Massnahmen, die dem Bund zu unterbreiten sind, auf die «baulichen» - wie im geltenden Recht – beschränken. Der Kanton LU findet die Formulierung von «Massnahmen ohne besonderen Aufwand» als zu schwerfällig. Der Kanton NE findet die Absätze 1 und 3 als widersprüchlich zu den Grundsätzen der Programmvereinbarung und beantragt, sie zu streichen.

BirdLife möchte in Absatz 2 den Buchstaben d (Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare) streichen, da sie Eingriffe in Moore oder Auen als nicht zulässig erachten.

Art. 27 Vollzugshilfen

Während der Kanton LU fordert, eine Pflicht zur Vernehmlassung zu verankern, findet der Kanton NE die Beschreibung der einzelnen Vollzugshilfen in den Buchstaben a bis c als zu detailliert.

5. Kapitel: Vollzug Art. 29 Grundlagenbeschaffung durch den Bund

Der Kanton AG erachtet es als vordringlich, dass bei den hydrologischen Grundlagen (Abs. 1, Bst. c) Instrumente aktuell gehalten und priorisiert werden. Der Kanton GE möchte die Grundlagen anstelle für den Hochwasserschutz auf die Gewässer von nationaler Bedeutung beschränken. Der Kanton LU schlägt vor, Buchstabe c zu streichen, da unklar ist, welche Grundlagen der Bund erhebt.

Der Kanton Zürich möchte Absatz 2 soweit anpassen, dass für die heute unentgeltlich erbrachten hydrologischen Dienstleistungen für die Kantone auch in Zukunft keine Kosten anfallen.

Art. 30 Vollzug durch die Kantone

Der Kanton NE verlangt die Absätze 2 und 3 zu streichen, da sie bereits im Kapitel 2 aufgeführt sind.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 33 Fristen für die Grundlagenbeschaffung durch die Kantone

Die BPUK und KWL sowie die Kantone AI, AG, JU, TG, VS und ZG erachten die Fristen als zu kurz, da der Umgang und die Anwendung der extremen Punktniederschläge noch nicht klar seien. Sie beantragen, die Frist mehrheitlich auf 2034 bzw. auf 2035 zu verlängern.

6.3.3 Stellungnahmen zu einzelnen Artikeln der GSchV und der WaV

Der Kanton GE und WaldSchweiz äussern sich positiv, dass WBV und WaV in den Bestimmungen zu Naturgefahren kohärent sind.

Die Stellungnahmen zur GSchV und zur WaV entsprechen grösstenteils den Rückmeldungen zu den entsprechenden Artikeln im WBV. Es werden hier in erster Linie abweichende oder ergänzende Rückmeldungen aufgeführt.