Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 40 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Ergebnisbericht WBV

2. Abschnitt: Grundlagenbeschaffung und Massnahmen Art. 10 Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung und die Massnahmen der Kantone

Zu Absatz 1 sind verschiedene Stellungnahmen eingegangen:

- Bst. a: Der Kanton BE und die FKS verlangen, die «Gefahrenhinweiskarten» und

«Gefährdungskarten» ausdrücklich zu nennen.

- Bst. b: Der Kanton ZH möchte, dass die Kosten zur Entschädigung von Enteignungs-

tatbeständen durch (raumplanerische) Massnahmen geregelt sind.

- Bst. c: Auch in dieser Bestimmung beantragt der Kanton GR, anstelle der Bezeichnung

«Warneinrichtungen» in Buchstaben c den Begriff «Überwachungssysteme» zu verwenden, und der Kanton VS beantragt, die Bezeichnung «Warneinrichtungen» in Buchstaben c mit «Überwachungssysteme» zu ergänzen. Economiesuisse, SWV und VSE möchten die Tätigkeiten von Frühwarndiensten ergänzt haben.

- Bst. d: Der Kanton SZ möchte die Bestimmung ersatzlos streichen. Er begründet, dass

der pflegerische Unterhalt eine Aufgabe der wasserbaupflichtigen Instanzen sei und dass deren Abgeltung zu einem unverhältnismässig hohen Aufwand für die Kantone führen würde. Der Kanton UR hingegen möchte, dass auch die periodischen Gewässer- und Bauwerksbegehungen subventioniert werden.

BPUK, KWL und der Kanton UR weisen an dieser Stelle darauf hin, dass in der WBV auch der Unterhalt von Schutzbauten und -anlagen abgeltungsberechtig ist, nicht aber in der WaV. Sie beantragen eine entsprechende Anpassung der WaV.

Alpiq, SWV und VSE möchten die Bestimmung soweit präziseren, dass Wasserkraftwerke und Stauseen, sofern sie dem Hochwasserschutz dienen, auch als Schutzbaute gelten. Der Bauernverband verlangt, dass der Unterhalt auch die Uferflächen und Ufersicherungen einschliesst.

- Bst. e: Economiesuisse und VSE möchten anstelle «Gehölze» die «Vegetation»

nennen.

- Bst. f: Der Bauernverband verlangt, dass Ertragsausfälle nicht nur in Entlastungs-,

sondern auch in Freihalteräumen entschädigt werden. Der Kanton VS möchte den Begriff «Entlastungsraum» durch «Freihalteraum» ersetzen.

- Bst. g: Alpiq, SWV und VSE möchten die Bestimmung umfassender formulieren und

neben den Ertragsausfällen auch die Schäden durch einen Eingriff in den Betrieb aufführen. Economiesuisse und der SWV verlangen, dass die Vorabsenkung «angeordnet» ist. Der Kanton FR stellt die Bestimmung in Frage, solange nicht klar ist, auf welcher Grundlage die Ertragsausfälle berechnet werden.

Zu Absatz 2:

- Bst. a: Der SIA möchte statt dem Zeitpunkt der Errichtung von Massnahmen den

Zeitpunkt der Baubewilligung aufgeführt haben.

- Bst. c: VKG beantragt, diese Bestimmung zu streichen, da die Umsetzung von

Massnahmen bis zur raumplanerischen Festlegung als Ganzes zu verstehen ist.

- Bst. d: BPUK, KWL und der Kanton BE weisen bei dieser Bestimmung auf die ihrer

Meinung nach unzutreffende Verwendung des Begriffes «Warneinrichtungen» hin. Für BPUK, KWL, die Kantone BE, GL, GR, SG, UR und VS ist nicht nachvollziehbar, was unter «Betrieb» fällt. Gerade bei Überwachungssystemen sei der Betrieb am aufwändigsten, was eine Abgeltung durch den Bund rechtfertigen würde. Sie verlangen, den «Betrieb» zu streichen.

FKS, VKG und der Kanton GL weisen darauf hin, dass die Formulierung «Grundauftrag» missverständlich ist. Der Einsatz bei Katastrophen- und Notlagen (Extremereignisse) gehört zum Grundauftrag der Einsatz- und Führungskräfte. Neben baulichen Einrichtungen sollten auch mobile Massnahmen beitragsberechtigt sein.