Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 40 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Ergebnisbericht WBV
- Bst. e: Economiesuisse, SWV und VSE beantragen, diese Bestimmung zu streichen. Sie anerkennen den Graubereich im Schutz vor Oberflächenabfluss im Rahmen von wasserbaulichen Massnahmen oder der Siedlungsentwässerung. Sie möchten die Abgeltung jedoch nicht kategorisch ausgeschlossen haben. Auch die Kantone GL, FR und der SIA finden die Bestimmung zu absolut. Die FKS möchte eine Jährlichkeit von Hochwasserereignissen in der Bestimmung ergänzen, um so Wasserbau und Siedlungsentwässerung voneinander abzugrenzen.
Art. 11 Anrechenbare Kosten
Der Bauernverband verlangt, Absatz 1 dahingehend zu ergänzen, dass Mehraufwendungen von Landwirten wie Arbeitszeit oder Maschinen für die Schadenbehebung auf Kulturland ebenfalls abgedeckt sind.
Der Kanton SZ wünscht, dass in Absatz 2 neben der Abgeltung für Landerwerb auch die Abgeltung für Dienstbarkeiten aufgeführt werden. Der Bauernverband beantragt, die Abgeltung für den Landerwerb zu ergänzen mit «sofern die Entschädigung nach den Grundsätzen des Enteignungsgesetzes (EntG) erfolgt und den Realersatz für abzutretende Flächen». Die Abgeltungen für materielle Enteignungen sollen ergänzt werden mit «unabhängig davon ob die materielle Enteignung entschädigungsberechtigt ist». Da in gewissen Kantonen das kantonale Enteignungsgesetz angewendet wird, nach welchem nicht der «dreifache BGBB-Höchstpreis» bezahlt werde, ist gemäss Bauernverband vorzuschreiben, dass für Abgeltungen von Landwirtschaftsland der Höchstpreis zu zahlen sei.
3. Abschnitt: Rechtsform der Bundesbeiträge Art. 12 Gewährung der Abgeltungen
Der Bauernverband möchte in Absatz 2 und 5 präzisiert haben, dass es sich um Massnahmen des Hochwasserschutzes handelt. Dadurch möchte er vermeiden, dass Abgeltungen auch an Revitalisierungsprojekte oder Ersatzmassnahmen gesprochen werden.
In Absatz 3 möchte der Kanton AG die Untergrenze für Abgeltungen mittels Verfügung auf 10 Millionen Franken erhöhen.
Der Kanton VS beantragt, in den Absätzen 3 bis 5 die entsprechenden Prozentsätze zu ergänzen.
Der Bauernverband beantragt, Absatz 4 zu streichen, da ausserordentliche Massnahmen seiner Meinung nach in Absatz 5 behandelt werden.
Der Kanton VS beantragt, einen Absatz 6 einzufügen, der die Abgeltungen an die Vorabsenkung der Speicherseen regelt mit dem Hinweis auf die kantonalen Gesetzgebungen.
4. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen Art. 13 Gesuch
Der Kanton NE sieht in Art. 13 und Art. 14 Doppelspurigkeiten, die er vermieden haben will. Die SBB beantragen auch an dieser Stelle die Erwähnung des risikobasierten Kostenteilers.
Art. 14 Programmvereinbarung
Der Kanton LU findet, dass Bestimmungen aus dem Wasserbaugesetz nicht wiederholt werden müssen. Die SBB beantragen, in Absatz 2 einen neuen Buchstaben einzufügen, der den risikobasierten Kostenteiler beinhaltet.
5. Abschnitt: Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen im Einzelfall Art. 18 Gesuch
Der Kanton JU beantragt in Abs. 2, Bst. c anstelle der Übersicht über die Risiken und die Wirkung der Massnahmen auf die Risikoreduktion, dass die Kostenwirksamkeit gemäss dem Instrument EconoMe aufzuführen ist. Die SBB ergänzen in Bst. b - analog Art. 13 – den risikobasierten Kostenteiler.