Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 40 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 34Fedlex · Ergebnisbericht
Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Ergebnisbericht WBV
Art. 7 Ingenieurbiologische und technische Massnahmen sowie Entlastungsräume
In Absatz 1 wünschen die Umweltverbände und SVU-ASEP, dass neben den technischen auch die ingenieurbiologischen Massnahmen erwähnt werden. Der Kanton GE beantragt, auch die Revitalisierungen der Gewässer aufzuführen. Der Kanton NE weist darauf hin, dass in diesem Absatz von Schutzbauten und -anlagen die Rede ist, während in Artikel 4, Absatz 1 nur von Schutzbauten gesprochen wird.
Die Kantone AI, AR, SG und ZH sind mit dem Auftrag, bestehende Schutzbauten und -anlagen zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen so weit einverstanden, möchten jedoch diese Pflicht auf die relevanten Bauten begrenzen. Die Umweltverbände und SVU-ASEP möchten «möglichst robust und natürlich» ergänzt haben. Zudem verlangen sie (ohne SVU-ASEP), dass die Bauten auch auf ihre «Eignung» zu überprüfen sind.
In Absatz 3 möchte der Kanton GE, dass natürliche Baustoffe nicht so weit als möglich, sondern «prioritär» eingesetzt werden. Die Umweltverbände möchten präzisiert haben, dass die Baustoffe dem «jeweiligen Gewässer» typisch sind.
BPUK und KWL möchten den Auftrag in Absatz 4, Entlastungsräume festzulegen, einschränken. Sie sind der Meinung, dass nur dort, wo sie kostengünstiger als andere Massnahmen sind, zum Zuge kommen sollten. Sie sehen insbesondere im Siedlungsgebiet grosse Schwierigkeiten zur Umsetzung wie z.B. Enteignungsfragen. Auch der Kanton FR befürchtet, dass Minderwerte von Bauland entstehen. Der Kanton VS möchte den Begriff «Freihalteräume» in dieser Bestimmung verwenden.
Die Umweltverbände wünschen, die «Revitalisierungen» zu ergänzen. Ausserdem verlangen sie einen neuen Absatz 5: Die Kantone sollen naturnahe und natürliche, standortgerechte Uferlebensräume schaffen, die als Entlastungsräume dienen.
Der Kanton VS beantragt, einen neuen Absatz 5 einzuführen, der die Kantone beauftragt, sich mit den Betreibern von Speicherseen zu koordinieren.
Art. 8 Gewässerunterhalt
Während die Umweltverbände verlangen, dass die Kantone «risikobasiert» unterhalten, verlangen die Kantone NE, VS, economiesuisse, SWV, VSE, dass auch «Gewässer» ausdrücklich genannt werden. Der Bauernverband beantragt anstelle von «angemessen unterhalten» zu formulieren: «Ufersicherungen angemessen unterhalten und die Ufer ordnungsgemäss pflegen».
Greenpeace, Pro Natura, SES, WWF möchten in Buchstabe a, dass die Gewässerdynamik «nur dort» wo nötig begrenzt wird.
BPUK und KWL, economiesuisse, VSE sowie die Umweltverbände beantragen einen neuen Buchstaben c, in dem für die Anforderungen an die Gewässer auf den neuen Artikel 41 cquater GSchV verwiesen wird.
3. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen
1. Abschnitt: Voraussetzungen Art. 9 Voraussetzungen für Abgeltungen für Massnahmen der Kantone
Der Kanton LU findet es nicht nachvollziehbar, weshalb in der Verordnung ergänzende Voraussetzungen aufgeführt werden. Zudem ist er der Meinung, dass der Unterhalt von Massnahmen zum Zeitpunkt der Beitragsgewährung noch nicht sichergestellt werden kann. Der Bauernverband möchte den Unterhalt auch von Uferflächen erwähnt haben.
Die SBB fordern einen zusätzlichen Buchstaben, in dem ein risikobasierter Kostenteiler nach Vorgaben des Bundes für Bundesbetriebe und vom Bund subventionierte Betriebe vorausgesetzt wird.