Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 40 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Ergebnisbericht VBBo

3 Ergebnisbericht zur Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo; SR 814.12)

3.1 Vernehmlassungsvorlage

Damit die verschiedenen Bodenfunktionen auch für zukünftige Generationen gewährleistet bleiben, hat der Bundesrat am 8. Mai 2020 die Bodenstrategie Schweiz1 für einen nachhaltigen Umgang mit dem Boden verabschiedet. Das dritte Handlungsfeld der Bodenstrategie sieht eine Überprüfung und allenfalls Revision des Bodenschutzrechts vor, insbesondere der Verordnung über Belastungen des Bodens vom 1. Juli 1998 (VBBo; SR 814.12). Mit der vorliegenden Revision der VBBo erfolgt ein erster Schritt von Anpassungen im Hinblick auf einen effizienteren Vollzug der Bodenschutzgesetzgebung und es werden Unklarheiten beseitigt. Neben einigen kleineren sprachlichen Aktualisierungen umfasst die Vorlage die folgenden Punkte:

• Die Aktivität der Bodenlebewesen ist für die ökologischen Funktionen der Böden (Lebensraum-, Regulierungs- und Produktionsfunktion) zentral. Die Bodenbiodiversität ist für die Bereitstellung von Nährstoffen, den Abbau von Schadstoffen, die Durchlüftung, die Wasserspeicherkapazität und für die Bodenbildung sehr wichtig. Der Erhalt der Bodenbiodiversität ist deshalb ein zentrales Anliegen des Bodenschutzes. Mit der neuen Formulierung wird die bisherige, etwas abstrakte Formulierung «biologisch aktive Lebensgemeinschaft» durch die messbaren Grössen Vielfalt, Biomasse und Aktivität der Bodenorganismen ersetzt.

• Die organische Bodensubstanz (OBS) spielt eine grundlegende Rolle für die Bodenstruktur und -stabilität, für die Wasserspeicherkapazität des Bodens, für die Biodiversität und als Nährstoffquelle für Pflanzen. Damit ist sie zentral für die Gewährleistung der ökologischen Funktionen des Bodens (Regulierungs-, Lebensraum- und Produktionsfunktion) und eine unverzichtbare Komponente für die langfristige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit. Durch Aufnahme der OBS in die Definition der Bodenfruchtbarkeit wird dieser zentralen Rolle Rechnung getragen.

• Hinweiskarten auf Bodenbelastungen sind in einigen Kantonen bewährte Hilfsmittel für den Vollzug, etwa um die Verschleppung belasteter Böden zu vermeiden (Artikel 7 Absatz 2 VBBo). Es besteht heute aber keine Verpflichtung im Bundesrecht für die Erstellung von Hinweiskarten über feststehende oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vermutete Bodenbelastungen, was vielen Kantonen den Vollzug erschwert. Mit einem neuen Absatz 1 von Artikel 4 wird diese Pflicht eingeführt. Ziel ist die Stärkung des kantonalen Vollzugs.

• Falls keine Belastungsgrenzwerte (Richt-, Prüf- und Sanierungswerte) in den Anhängen der VBBo aufgeführt sind, müssen die Kantone die Bodenbelastung im Einzelfall beurteilen. Der neue Artikel 5 stärkt die rechtliche Verpflichtung der Einzelfallbeurteilung, harmonisiert den Vollzug und führt das Erfordernis der Zustimmung durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein. Das BAFU führt eine Liste über die in Einzelfällen festgelegten Werte und macht diese für die Kantone zugänglich.

• Im Anhang 2 werden zwei Anpassungen für die Substanzgruppen der

Polychlorierten Biphenyle (PCB) und der Dioxine vorgenommen. Einerseits wird

das dioxin-ähnliche PCB-Kongener Nr. 118 (PCB-118) aus der Gruppe der 7 Indikator-PCBs gestrichen und gleichzeitig werden die dioxin-ähnlichen PCB (dl-PCB) in die Substanzgruppe der Dioxine und Furane aufgenommen, andererseits wird die Berechnungsvorschrift für die Belastung durch Dioxine, Furane und dl-PCB auf den aktuellen Stand gebracht (Toxikologische Äquivalenz-Faktoren TEF der WHO-2022).

1 https://www.bafu.admin.ch/bodenstrategie.