Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 40 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Ergebnisbericht VBBo
Einzelfallbeurteilung
Die grosse Mehrheit der Stellungnehmenden begrüssen die Revision bezüglich der Einzelfallbeurteilung, wenn Richt-, Prüf- oder Sanierungswerte fehlen. Mehrere Stellungnehmende beantragen, dass der Bund die Herleitung der Grenzwerte übernehme und die Kantone dann die Grenzwerte vollzögen. Andere beantragen, von einer expliziten Zustimmung des BAFU abzusehen, u. a. mit Hinweis auf den damit verbundenen administrativen Aufwand. Andere halten die Zustimmung des BAFU für eine wichtige Grundvoraussetzung für einen schweizweit harmonisierten Vollzug.
Anpassungen in den Anhängen (Quecksilber, PCB, Dioxine)
Die Aufnahme der vorgeschlagenen Prüf- und Sanierungswerte für Quecksilber ist umstritten. Viele halten eine Aufnahme grundsätzlich für sinnvoll, lehnen die vorgeschlagenen Beurteilungswerte jedoch aus mehreren Gründen ab (Abweichen von Dreistufigkeit des Bodenschutzkonzepts, fehlende Analyse der Auswirkungen auf den Vollzug und die Wirtschaft, zu hoher Richtwert).
Die Änderung der Werte für PCB ist unter den Stellungnehmenden umstritten, da die Harmonisierung mit der AltlV und VVEA nicht vollständig umgesetzt worden sei (Faktor 4.3).
3.4 Beurteilung der Vorlage im Einzelnen
3.4.1 Art. 1 Bst. b (Bodenfruchtbarkeit)
Fünf Stellungnehmende (BE, NW, SH, ZH, Prométerre) stimmen der Revision zu (BE, NW und ZH nach telefonischer Abklärung). Zehn Kantone (AG, AR, BL, JU, LU, OW, SG, UR, VS, ZG) und die KVU stimmen der Revision mit Anpassungswünschen zu. GL lehnt die Revision ab.
Sechs Kantone (AG, AR, JU, OW, SG, VD) und die KVU beantragen, dem Buchstaben b «sowie unerwünschten / dauerhaften / nachhaltigen Verlustes von organischer Bodensubstanz» hinzuzufügen. Die organische Bodensubstanz sei eine unverzichtbare Komponente für die langfristige Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit.
Vier Kantone (LU, NW, UR, ZG) beantragen, dass die Regelung nicht nur auf die Bodengefährdungen, Verdichtungen und Erosion fokussiere, sondern breiter gefasst werden solle. Sämtliche Beeinträchtigungen der Bodenqualität sollen geregelt werden. Der Kanton UR und der SVU/ASEP beantragen, dass zusätzlich zu den physikalischen auch chemische und biologische Bodenbelastungen geregelt würden. Der SVU/ASEP weist darauf hin, dass Listen von geeigneten Indikatoren für Bodenlebewesen fehlten. Eine Umsetzung der Verordnung ohne weitergehende Richtlinien sei deshalb schwierig.
Acht Kantone (AG, BE, GL, NW, SG, SH, UR, ZH) bemerken, dass ein Widerspruch zwischen der Änderung dieses Artikels gemäss Vernehmlassungsvorlage und der Änderung dieses Artikels gemäss synoptischer Tabelle bestehe. Es sei unklar, welche Änderung gelte.
3.4.2 Art. 2 Abs. 1 Bst. a (Bodenfruchtbarkeit)
Zwölf Kantone (AR, BL, FR, GL, JU, NW, OW, SH, TG, UR, VD, ZH) und der SVU/ASEP stimmen der Revision zu. Der Kanton BE stimmt der Revision mit Anpassungswünschen zu. Der SBV und Prométerre lehnen die Revision ab.
Der Kanton ZH weist darauf hin, dass die Wissenslücken in der Bodenbiodiversität nach wie vor gross seien und die Erhebung der Parameter «Vielfalt», «Biomasse» und «Aktivität» herausfordernd werden dürfte. Zwei Kantone (SH, NW) wünschen, dass diesbezüglich zeitnah Grundlagen für die Beurteilung im Vollzugsalltag geschaffen würden.
Der Kanton BE beantragt, dem Artikel auch die Böden hinzuzufügen, die vom Menschen zur besseren Erfüllung der ökologischen Bodenfunktionen verändert wurden.
Der SBV beantragt die organische Bodensubstanz aus der Definition der Bodenfruchtbarkeit zu streichen, aufgrund der wenig praktikablen Umsetzbarkeit. Die OBS kann je nach Bodenart, physikalischen Eigenschaften, klimatischen Bedingungen und Nutzung räumlich stark variieren. Ausserdem wäre eine genaue Bodenkartierung der Schweiz notwendig. Prométerre