Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 40 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Ergebnisbericht VBBo
beantragt, den aktuell gültigen Artikel beizubehalten und nicht zu verändern. Die neue Definition sei zu rigide, um die lokalen Gegebenheiten zu berücksichtigen und zu komplex und subjektiv, was die Einschätzung des Bodens erschwere.
3.4.3 Art. 2 Abs. 3 (biologische Bodenbelastungen)
Neun Kantone (AR, BL, FR, JU, OW, SH, TG, VD, UR) stimmen der Revision zu. Zwei Stellungnehmende (LU, Prométerre) lehnen die Revision ab.
Der Kanton SH bemerkt, dass eine Vollzugshilfe mit den nötigen Informationen zum Vollzug im Hinblick auf die Vielfalt, Biomasse und Aktivität der Bodenorganismen sowie die organische Bodensubstanz erstellt werden solle.
Der Kanton LU bemerkt, dass die Biomasse oder Aktivität der Bodenorganismen mangels Richtwerte (aktuell) keine vollzugstauglichen Parameter seien. Die Begriffe seien bereits im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a vorhanden und müssten im Artikel 2 Absatz 3 nicht wiederholt werden.
Prométerre beantragt, den aktuell gültigen Artikel beizubehalten und nicht zu verändern.
Der SVU/ASEP lehnt den Abschnitt des erläuternden Berichts zum Absatz 1 Buchstabe a. und Absatz 3 ab. Es sei unklar, was unter konkreten messbaren bodenbiologischen Parametern verstanden werde. Des Weiteren sei nicht klar definiert, wie die Vielfalt, der Biomasse und die Aktivität der Bodenorganismen praktikabel im Feld ohne Laboruntersuchungen bestimmt werden sollten.
3.4.4 Art. 2 Abs. 4bis (organische Bodensubstanz)
Neun Kantone (AR, BL, FR, JU, OW, SH, TG, VD, UR) stimmen der Revision zu. Zwei Stellungnehmende (BE, Kompostforum) stimmen der Revision mit Anpassungswünschen zu. Prométerre lehnt die Revision ab.
Die Kantone GL, VD, ZH, der SVU/ASEP und das Kompostforum Schweiz begrüssen explizit, dass die organische Bodensubstanz in der Verordnung festgelegt wird. Sie weisen aber darauf hin, dass noch grosse Wissenslücken bezüglich Bodenbiodiversität und OBS bestünden. So sei z. B. noch nicht klar, was unter konkreten, messbaren bodenbiologischen Parametern verstanden werde und wie diese im Feld bestimmt werden sollten. Auch der Vollzug (Mess- und Umsetzbarkeit) sei noch nicht geklärt und es existierten aktuell noch keine Vollzugsinstrumente bzw. Richt-, Prüf- und Sanierwerte. Deshalb müsse das BAFU noch die Rechtsgrundlagen und vollzugstaugliche Instrumente zur Beurteilung der organischen Bodensubstanz erarbeiten. Gemäss Kanton BL findet die Anpassung zum Erhalt und Aufbau der organischen Bodensubstanz noch zu wenig Beachtung. Auch die zwei Kantone SH und UR bemerken, es sei zu klären, welche Auswirkungen die Ergänzung der OBS für den Vollzug habe. Vollzugstaugliche Instrumente bzw. Vollzugshilfen müssten erst noch entwickelt und etabliert werden.
Der Kanton BE beantragt, im erläuternden Bericht die Definition von OBS zu präzisieren.
Der Kanton SZ wünscht, dass der erläuternde Bericht mit Ausführungen zum Begriff «Vielfalt» ergänzt wird, damit die Biodiversität unter dem Sammelbegriff klar berücksichtigt werde. Ohne die Definition sei nicht klar, ob mit dem Begriff «Vielfalt» auch die Artenvielfalt und Biodiversität gemeint sei.
Prométerre beantragt, im Einklang mit ihrer Stellungnahme zum Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a, den Absatz zu löschen. Gemäss dem SBV stellt die Aufnahme der organischen Substanz in die Definition von Fruchtbarkeit grosse Umsetzungsprobleme in der Landwirtschaft.
3.4.5 Art. 3 Abs. 1 (Beobachtung der Bodenbelastung durch den Bund)
Dieser Artikel wurde nur dahingehend revidiert, dass die Fussnote 5 gestrichen wurde. Diese besagte, dass nach der Namensänderung der Verwaltungseinheit im Jahr 2006 der Begriff BAFU anstelle von BUWAL genutzt wird. Viele Stellungnehmende haben die Streichung der