Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 12 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
VVEA
Auch bei anderen Abfällen, welche für die Zement- und Betonproduktion eingesetzt werden können, hat der Chrom-(VI)-Gehalt keine Bedeutung. Heutigen Zementen muss immer ein Reduktionsmittel zugegeben werden, um Chrom (VI) in unschädliches Chrom (III) zu reduzieren, damit der Grenzwert nach Anhang 2.16 Ziffer 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) eingehalten werden kann. Dieses Reduktionsmittel reagiert bei der Produktion von Recyclingbeton auch mit Chrom (VI) der zugegebenen Abfälle, da es dem Zement immer im Überschuss zugegeben wird. Daher kann generell auf einen Chrom-(VI)-Grenzwert für «andere Abfälle» gemäss Anhang 4 Ziffer 3.1 Bst. f VVEA verzichtet werden.
Die Anpassungen des Anhangs 4 VVEA ändern faktisch nichts an der aktuellen Praxis bei der Herstellung von Zement und Beton. Jedoch werden die gesetzlichen Grundlagen durch die Revision verständlicher dargestellt und zugleich wird die Entwicklung neuer, kreislauffähiger Zement- und Betonprodukte aus Rückbaumaterialien vereinfacht.