Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 12 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
VVEA
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
4.1 Notfallplanung für KVA (Art. 4 Abs. 1 Bst g und Art. 32 Abs. 2 Bst. h und i)
4.1.1 Kantonale Abfallplanung (Art. 4 Abs. 1 Bst. g) und Zwischenlagerung von Siedlungsabfällen bei Betriebsunterbruch (Art. 32 Abs. 2 Bst. i)
Artikel 4 VVEA beinhaltet die Aufgaben der Abfallplanung der Kantone. Neu sollen mit Buchstabe g die Kantone verpflichtet werden, Massnahmen zur Gewährleistung der Entsorgungssicherheit bei längeren Betriebsunterbrüchen bei KVA zu planen, die beispielsweise durch Havarien oder Versorgungsausfall von notwendigen Betriebsmitteln verursacht werden. Ein entsprechender Artikel war bereits in der Vorgängerverordnung der VVEA enthalten (Art. 16 Abs. 2 Bst. k TVA). Der vorliegende Artikel enthält zusätzlich die Verpflichtung zur Planung der Entsorgung oder Zwischenlagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten. Die Inhaberinnen oder Inhaber von Abfallanlagen sollen ihrerseits ebenfalls zur Zwischenlagerung von Siedlungsabfällen und Abfällen vergleichbarer Zusammensetzung für die Dauer von mindestens 2 Monaten verpflichtet werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 Buchstabe i des vorliegenden Revisionsentwurfes). Die Verpflichtung der Kantone, die Entsorgung und die Zwischenlagerung der Abfälle für mindestens 6 Monate zu planen, versteht sich inklusive der Mindestvorgabe von 2 Monaten, die durch die Betreiber der Abfallanlagen sichergestellt werden müssen. Für längere Betriebsunterbrüche von mehr als 2 Monaten sollen die Kantone Massnahmen für mindestens weitere 4 Monate planen. Diese können beispielsweise überregionale Vereinbarungen zur Weiterleitung an andere KVA, Abklärungen potentieller Orte für Zwischenlager etc. beinhalten.
Der Einbezug der KVA-Notfallplanung in die kantonale Abfallplanung bedeutet für die Kantone einen zusätzlichen administrativen Aufwand. Da manche Kantone bereits über detaillierte Notfallpläne verfügen, kann der Aufwand durch einen diesbezüglichen Informationsaustausch verringert werden. Für die KVA beinhaltet die Verpflichtung für Zwischenlager sowohl einen administrativen Zusatzaufwand als auch allfälligen Investitionsbedarf für Lagerinfrastruktur wie Lagerraum, Ballenpresse etc. Hier bietet sich eine Zusammenarbeit für ein koordiniertes Vorgehen mit anderen Anlagen an, damit die Kapazitäten für die Zwischenlagerung nicht zwingend in der eigenen Anlage geschaffen werden müssen, sondern zentral gemeinsam für mehrere Anlagen sichergestellt werden können.
4.1.2 Betrieb von Abfallanlagen, Betriebsmittelreserven (Art. 32 Abs. 2 Bst. h)
Für den Betrieb der KVA, insbesondere für die Rauchgasreinigung, sind zum Teil grosse Mengen von betriebswichtigen Chemikalien notwendig. Ein Versorgungsausfall von gewissen dieser Chemikalien kann den Weiterbetrieb einer Anlage verunmöglichen. Mit der vorgesehenen neuen Regelung in Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe h VVEA sollen Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen verpflichtet werden, die Versorgung mit betriebsnotwendigen Betriebsstoffen über einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten sicherzustellen. Diese Regelung fordert nicht zwingend Pflichtlager von Betriebsstoffen auf dem Areal einer KVA, da die Lagerung grösserer Mengen solcher chemischen Stoffe in Siedlungsnähe aus störfallrelevanten Gründen oft nicht in Frage kommt. Mögliche Lösungen können zentrale Lager an sicheren Standplätzen oder eine vertraglich zugesicherte Verpflichtung von Lieferungen seitens der Versorger von Betriebsmitteln beinhalten. Dies vermeidet allfällige Investitionskosten für die physische Lagerung von Betriebsmitteln vor Ort.
4.2 Einführung von Gleisaushub als Rückbaumaterial (Art. 20 Abs. 1)
Jedes Jahr werden mehrere tausend Tonnen Gleisaushub, insbesondere Schotter, zerkleinert und als Betongranulat verwendet oder auf Deponien abgelagert. Diese Praxis führt zu einem Nettoverlust an Hartgesteinsressourcen, die von nationaler Bedeutung sind und deren Mangel unabwendbar ist. Es ist heute von wesentlicher Bedeutung, dass dieses Material auf die Gleise zurückgeführt wird. Die Branche arbeitet bereits aktiv am Übergang zu einer nachhaltigen Nutzung von Hartgestein, aber es fehlt der gesetzliche Rahmen. Tatsächlich wird Gleisaushub im Gegensatz zu anderen Rückbaumaterialien nicht