Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 12 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
VVEA
gemischten Siedlungsabfälle und keine gemischt gesammelten und nachträglich sortierten Siedlungsabfälle zum Einsatz kommen dürfen.
Mit der laufenden Weiterentwicklung der Sammelorganisationen als auch der dazugehörigen Behandlungstechniken ist die zitierte Bestimmung nicht mehr zeitgemäss und entspricht nicht mehr einer sinnvollen industriellen Praxis. So entstehen durch getrennte Sammlungen von Siedlungsabfällen mit dem Zweck, die Abfälle nach einer Aufbereitung einer stofflichen Verwertung zu unterziehen, sogenannte Sortierreste. Diese sind dadurch charakterisiert, dass sie nachweislich nicht mehr stofflich verwertet werden können und in der Regel nur einen mengenmässig untergeordneten Anteil darstellen. Auch wenn die Abfallhierarchie die rein stoffliche Verwertung priorisiert, müssen diese Sortierreste einer energetischen Verwertung («Verbrennung») zugeführt werden. Dafür kommen sowohl Kehrrichtverbrennungsanlagen als auch Zementwerke in Frage. Für Letztere soll durch den vorliegenden Vorschlag eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden.
Beispiel: Sortierreste aus der Behandlung von Abfällen von Verpackungen aus verschiedenen Kunststoffen (mit oder ohne Getränkekartons), welche im selben Sammelsack gesammelt wurden, können in Zementwerken bei der Klinkerherstellung als Brennstoff genutzt werden.
4.5 Anpassung Berichterstattung (Art. 27 Abs. 1 Bst. e)
Die VVEA verlangt in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e, dass die Berichterstattung der entsorgten Mengen an Abfällen gemäss den Abfallkategorien in Anhang 1 der VVEA erfolgen soll. Dieser Anhang klassiert die Abfälle gemäss ihrer Abfallart. Er wurde mit der Totalrevision der VVEA vom 4. Dezember 2015 eingeführt. Für die Klassierung von Abfällen schon länger in Verwendung ist die Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA; SR 814.610.1). Diese klassiert Abfälle nach ihrer Herkunft und erlaubt eine bessere Differenzierung, da im Vergleich zur VVEA deutlich mehr Abfallcodes zur Verfügung stehen (851 Codes LVA vs. 95 Codes in VVEA). Eine eindeutige Zuordnung der LVA-Codes auf die Codes aus Anhang 1 VVEA (kurz «VVEA-Codes») ist möglich.
Während der Bearbeitung des Digitalisierungsprojektes eGovernment Portal UVEK (eGov UVEK) hat sich gezeigt, dass die Verwendung der VVEA-Codes in der betrieblichen Praxis nicht erfolgt, sondern praktisch ausschliesslich LVA-Codes für die Klassierung von Abfällen in Verwendung sind. Dies ist sowohl bei den Unternehmen der Abfallwirtschaft als auch bei den Branchenorganisationen der Fall. Da letztere teilweise selber Datenbanken für ihre Mitglieder führen und diese nur LVA-Codes verwenden, wäre eine Berichterstattung mit VVEA-Codes einerseits mit einem hohen Anpassungsbedarf in den IT-Systemen der Branchenorganisationen verbunden, andererseits auch gleichzeitig mit einem Informationsverlust (durch die einfachere Codes-Struktur der VVEA-Codes). Im genannten Projekt wurde daher gemeinsam mit Kantonen und den relevanten Branchenorganisationen entschieden, auf eine Berichterstattung mittels VVEA-Codes zu verzichten und dafür ausschliesslich LVA-Codes zu verwenden. Die hier vorgeschlagene Verordnungsanpassung trägt diesem Umstand Rechnung und passt die VVEA an die bestehende Praxis an.
Hinweis: Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten öffentlich zugänglichen Verzeichnisse der Abfallmengen verbleiben in unveränderter Form. Im erwähnten Projekt eGov UVEK wird sichergestellt, dass die Publikation dieser Abfallmengen im Format der VVEA-Codes erfolgen kann.
Zudem soll in Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe e VVEA eine weitere textliche Anpassung vorgenommen werden: Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen müssen demzufolge nicht mehr ein Verzeichnis der angenommenen, sondern der entsorgten Abfälle erstellen. Diese Änderung erreicht einerseits eine Harmonisierung mit der Bestimmung des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a VVEA, die ebenfalls auf die entsorgten Abfälle referenziert, andererseits ermöglicht der Begriff «entsorgt» die umfassendere Betrachtung gemäss der Definition in Artikel 7 Absatz 6bisUSG. Diese Präzisierung erlaubt es den Kantonen u.a. auch, die betriebsintern anfallenden und entsorgten Abfällen zu erfassen, sodass sämtliche auf dem Kantonsgebiet entsorgten Abfälle in die Abfallstatistik einfliessen können.