Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 12 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
VVEA
3 Verhältnis zum internationalen Recht
Der Vergleich der schweizerischen Abfallwirtschaft und ihren Rechtsnormen mit der Gesetzgebung der Europäischen Union (EU) soll sicherstellen, dass keine Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und der EU auftreten. Zudem soll aufgezeigt werden, ob das ökologische Schutzniveau im Bereich der Abfallwirtschaft vergleichbar hoch ist. Die Grundsätze der Abfallentsorgung in der EU und in der Schweiz stimmen in weiten Teilen sinngemäss überein. Basis der schweizerischen Regelungen und der Richtlinie 2008/98/EG1 ist ein Lebenszyklusdenken. Dabei ist die Schadstoffausschleusung aus den Kreisläufen eine der wichtigsten Grundvoraussetzungen. Die Hierarchie bei der Entsorgung der Abfälle ist identisch: An erster Stelle stehen die Vermeidung und Verminderung von Abfällen, gefolgt von der stofflichen und der energetischen Verwertung. Diese beiden Verwertungsarten sind im geltenden Recht einander gleichgestellt (Art. 12 Abs. 1 VVEA). Erst im letzten Schritt folgt die Beseitigung durch eine umweltverträgliche Ablagerung. Prinzipiell sollen Abfälle vor der Ablagerung auf Deponien behandelt werden, um die Qualität so zu verbessern, dass diese Abfälle der Verwertung zugeführt werden können und möglichst nur ein kleiner Anteil auf Deponien abgelagert werden muss.
Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen der Schweiz nach europäischem und internationalem Recht.
1 Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.