Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 12 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht

VVEA

2 Grundzüge der Vorlage

Die Vorlage enthält folgende Änderungsvorschläge:

• Die Kantone (Art. 4 Abs. 1) und Betreiber (Art. 32 Abs. 2 Bst. h und i) von Kehrichtverbren-

nungsanlagen (KVA) sollen neu verpflichtet werden, für den Notfall vorzusorgen. Sie müssen neu Massnahmen ergreifen, um die Entsorgung der Abfälle oder deren Zwischenlagerung bei Betriebsunterbrüchen für eine gewisse Zeit gewährleisten zu können (z. B. bei Lieferengpässen von Betriebsmitteln).

• Die Einführung von Gleisaushub in die Liste der Rückbaumaterialien (Art. 20 Abs. 1)

• Die Streichung des spezifischen Verweises auf die Verwertung von Rückbaubeton auf Depo-

nien (Art. 20 Abs. 3)

• Die Zulassung der energetischen Verwertung von Sortierrückständen aus der Behandlung ge-

trennt gesammelter Siedlungsabfälle (Art. 24 Abs.1)

• Die Anpassung der Berichterstattungspflicht (Art. 27 Abs. 1 Bst. e)

• Nach Artikel 32 Absatz 2 müssen mindestens 55 Prozent des Energiegehalts ausserhalb von

Anlagen zur energetischen Verwertung von Abfällen genutzt werden. Diese Pflicht muss ab dem 1. Januar 2026 erfüllt werden und bedingt bei einigen Anlagen eine energetische Optimierung. Neu sollen diejenigen Anlagen von dieser Pflicht ausgenommen werden, die bis zum 31. Dezember 2031 ausser Betrieb genommen werden (Art. 54 Abs. 2 VVEA).

• Die Streichung des Codes 7304 Feinmaterial aus der Bauschuttaufbereitung (Anh. 1)

• Die explizite Erwähnung von Betonabbruch und Mischabbruch als Abfälle zur Herstellung von

Zement und Beton (Anh. 4 Ziff. 3.1 Bst. h (neu)) und die Streichung des Chrom (VI)- Grenzwertes für «andere Abfälle» (Anh. 4 Ziff. 3.1 Bst. f)