Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 12 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
VVEA
4.6 Ausnahme bei Sanierungsfrist bei KVA (Art. 54 Abs. 2)
Gemäss Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a VVEA müssen KVA eine minimale Energieeffizienz aufweisen, indem mindestens 55 Prozent des Energiegehalts der Abfälle ausserhalb der Anlage genutzt werden. Artikel 54 Absatz 2 VVEA regelt die Übergangsfrist für diesen Artikel, der ab dem 1. Januar 2026 in Kraft tritt. Aktuell erfüllen bereits 25 der 29 Schweizer KVA die geforderten Vorgaben zur Energieeffizienz. Weitere 3 Anlagen optimieren ihre Energienutzung bis zum Inkrafttreten des besagten Artikels. Eine Anlage, nämlich die Anlage des Verbands VADEC in Colombier, soll bis im Jahr 2030 stillgelegt und durch eine Erweiterung der KVA La Chaux-de-Fonds kompensiert werden. Da die Kapazität der KVA Colombier bis zu diesem Datum benötigt wird und eine energetische Sanierung für 4 Jahre unverhältnismässig wäre, soll Artikel 54 Absatz 2 durch eine entsprechende Ausnahmeregelung ergänzt werden.
4.7 Streichen des Codes 7304 Feinmaterial aus der Bauschuttaufbereitung (Anh. 1)
Diese Anpassung ist aufgrund einer Regelungslücke in der VVEA-Vollzugshilfe notwendig. Dem Code 7304 «Feinmaterial aus der Bauschuttaufbereitung» aus Anhang 1 VVEA wurde in der VVEA-Vollzugshilfe «Berichterstattung nach VVEA» bis anhin kein LVA-Code zugeordnet. Abklärungen mit der Branche ergaben, dass die Verwendung des Codes 7304 in Anhang 1 VVEA für die Berichterstattung nicht zielführend ist. Oftmals wird der Feinanteil gar nicht abgeschieden, sondern im RC-Baustoff verwertet (z.B. Magerbeton). Eine separate Deklaration findet nur im Falle einer externen Entsorgung statt, was mengenmässig jedoch von untergeordneter Bedeutung ist. Daher eignet sich der Code 7304 nicht für statistische Auswertungen. Zur Nachverfolgung der Entsorgungswege des Feinanteils sind die Abfallcodes der LVA ausreichend. Abhängig von der Zusammensetzung des Feinanteils kann dafür entweder der Abfallcode 19 12 09 [nk5] (für ausschliesslich mineralische Rückstände) oder 19 12 96 [ak6] (wenn der Feinanteil organische Anteile enthält) verwendet werden. Dies wird in der VeVA-Vollzugshilfe «Verkehr mit Abfällen im Inland» noch weiter präzisiert. Als Konsequenz kann der Code 7304 aus dem Anhang 1 der VVEA gestrichen werden.
4.8 Chrom (VI)-Vorgaben streichen und Beton- und Mischabbruch explizit erwähnen (Anh. 4 Ziff. 3.1)
Diese Anpassung wird von der Zement- und Betonindustrie gewünscht. Der aktuelle Chrom-(VI)- Grenzwert in Anhang 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 3 Buchstabe f VVEA behindert die Entwicklung neuer, kreislauffähiger Zement- und Betonprodukte aus aufbereiteten Bauabfällen.
Die Verwendung von Betonabbruch und Mischabbruch zur Herstellung von Recyclingbeton wird bis anhin in Anhang 4 Ziffer 3.1 VVEA nicht explizit geregelt. Gemäss dem bisherigen Verständnis wurden Granulate aus aufbereitetem Beton- und Mischabbruch als «Produkte» eingestuft. Sie fielen somit nicht unter den Geltungsbereich von Anhang 4 Ziffer 3.1 VVEA und mussten auch keinen Chrom-(VI)- Grenzwert einhalten. Die Feinfraktion aus der Aufbereitung hingegen wurde als Abfall dem Buchstaben f «andere Abfälle, wenn sie die Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 2 Buchstabe c einhalten» zugeordnet. Diese Unterscheidung wurde in den Erläuterungen der VVEA jedoch nicht beschrieben. Zudem ist die Unterscheidung von «Granulaten» und «Feinanteil» mit der Entwicklung der Aufbereitungsverfahren in den letzten Jahren immer schwieriger geworden. Heute werden oftmals verschiedene Fraktionen von unterschiedlicher Korngrösse hergestellt wie z.B. Brechsand, welcher keiner der beiden Kategorien eindeutig zugeordnet werden kann. Um klare Verhältnisse zu schaffen, sollen Mischabbruch und Betonabbruch als neuer Buchstabe h in Anhang 4 Ziffer 3.1 (Positivliste) aufgenommen werden. Damit dürfen diese beiden Abfälle, und alle verwertbaren Fraktionen aus deren Aufbereitung, ohne Nachweis ihres Chrom-(VI)-Gehaltes zur Herstellung von Zement und Beton eingesetzt werden. So werden klare Rahmenbedingungen für die Verwertung der beiden Rückbaumaterialien geschaffen, unabhängig von der Korngrösse der aufbereiteten Fraktionen.
5 nk = nicht kontrollpflichtige Abfälle
6 ak = andere kontrollpflichtige Abfälle ohne Begleitscheinpflicht