Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/25: Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 · 12 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Frühling 2025 Erläuternder Bericht
VVEA
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Bei den nachfolgend ausdrücklich erwähnten Artikeln sind Auswirkungen auf den Bund zu erwarten.
5.1.1 Notfallplanung (Art. 4 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 Bst. h und i)
Die vorgeschlagene Regelung verpflichtet primär die Kantone und die Betreiber von Kehrichtverbrennungsanlagen dazu, für Notfälle wie beispielsweise längere Betriebsunterbrüche oder Lieferengpässe bei Betriebsmitteln vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen. Der Bund ist davon nicht direkt betroffen, hat aber eine Aufsichtspflicht.
5.1.2 Einführung von Gleisaushub als Rückbaumaterial (Art. 20 Abs. 1)
Eisenbahnunternehmungen als staatsnahe Betriebe müssen die Ausschreibungsunterlagen anpassen. Allenfalls sind geringfügig höhere Entsorgungskosten möglich.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Bei den nachfolgend ausdrücklich erwähnten Artikeln sind Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden zu erwarten.
5.2.1 Notfallplanung (Art. 4 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 Bst. h und i)
Die neu vorgeschlagene Regelung in Artikel 4 und Artikel 32 VVEA verpflichtet sowohl die Kantone als auch die Betreiber von Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dazu, vorsorgliche Massnahmen für den Notfall zu ergreifen. Für die Kantone entsteht damit ein zusätzlicher, administrativer Aufwand für die Erstellung der Abfallplanung. Da die Abfallplanung ohnehin erstellt werden muss, dürfte der zusätzliche Aufwand für die Erstellung der Notfallplanung mit den bestehenden Ressourcen bewältigbar sein.
5.3 Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesundheit
Bei den nachfolgend ausdrücklich erwähnten Artikeln sind Auswirkungen zu erwarten.
5.3.1 Notfallplanung (Art. 4 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 2 Bst. h und i)
Die neu vorgeschlagene Formulierung in Artikel 32 verpflichtet die Betreiber von Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen dazu, vorsorgliche Massnahmen für den Notfall zu ergreifen. Sie müssen einerseits zusätzliche administrative Aufgaben bei der Planung und beim Betrieb ihrer Anlagen wahrnehmen und andererseits Anpassungen an der Infrastruktur (Lagerkapazitäten für Betriebsmittel, Ballenpresse für Abfälle, Platz für Zwischenlager von Abfällen, etc.) vornehmen. Die Anpassungen an der Infrastruktur sind einmaliger Natur, die Beschaffung und das Halten von Vorräten an Betriebsmitteln sind wiederkehrende Aufgaben. Die Betreiber der Anlagen können die Kosten durch eine Anpassung der Abfallgebühren an die Verursacher übertragen.
5.3.2 Einführung von Gleisaushub als Rückbaumaterial (Art. 20 Abs. 1)
Es gibt immer noch Baustellen, auf denen Gleisaushub systematisch auf Deponien des Typs A entsorgt wird, was aufgrund der Verwertungspflicht (Art. 12 VVEA) und der überarbeiteten Gleisaushubrichtlinie (BAV 2023) nicht mehr zulässig ist. Betroffene Unternehmen – Eisenbahngesellschaften und Entsorgungsunternehmen – werden ihre Entsorgungsprozesse umstellen müssen und Betreiber von Deponien des Typs A werden ihre Annahmepraxis anpassen müssen. Für private Unternehmen werden neue Entsorgungsanforderungen gelten, die in den Ausschreibungen festgelegt werden.