Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/28: Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente; Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) und des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen (ELG) · 42 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Angemessenheit: Um zu vermeiden, dass Vorsorgeeinrichtungen aufgrund der 13. Altersrente ihre Vorsorgepläne anpas- sen müssen, wird in Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 198413 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denvorsorge (BVV 2) zu präzisieren sein, dass nur die monatlichen Altersrenten der AHV für die Beurteilung der Ange- messenheit der Vorsorgepläne berücksichtigt werden, nicht auch die 13. Altersrente.

Unfallversicherung

Die Invaliditätsrenten gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 198114 über die Unfallversicherung (UVG) werden lebens- lang und beim gleichzeitigen Bezug einer Rente der ersten Säule als Komplementärrente ausgerichtet. In diesem Fall wird die Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder der AHV in Form einer Kom- plementärrente gewährt (Art. 20 Abs. 2 UVG). Der in Artikel 20 Absatz 2 UVG verwendete Sammelbegriff «Rente der AHV» umfasst auch die AHV-Altersrenten. Da die 13. Altersrente in Form eines Zuschlags zusätzlich zur AHV-Altersrente gewährt wird und daher keine Auswirkungen auf die Höhe der Altersrenten hat, wird die 13. Altersrente bei der Berechnung der Komplementärrente nicht berücksichtigt. Dasselbe gilt für die Berechnung der Komplementärrenten bei Hinterlas- senenrenten der Unfallversicherung (Art. 31 Abs. 4 UVG). Die Ausrichtung einer 13. Altersrente hat daher keinen Einfluss auf die Leistungen der Unfallversicherung.

Militärversicherung

In der Militärversicherung wird die auf unbestimmte Zeit zugesprochene Invalidenrente der Militärversicherung beim Vor- bezug einer ganzen Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG, spätestens jedoch ab Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG, in eine Altersrente für invalide Versicherte umgewandelt. Die Altersrente für invalide Versicherte der Militärversicherung wird nur noch auf der Hälfte des Jahresverdienstes ausgerichtet, welcher der Rente zugrunde liegt, unabhängig davon, wie hoch die AHV-Altersrente ausfällt (Art. 47 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199215 über die Militärversicherung [MVG]). Bei den Hinterlassenenrenten ist in der Militärversicherung keine Koordination mit Leistun- gen der AHV vorgesehen. Die Ausrichtung einer 13. Altersrente hat daher keinen Einfluss auf die Leistungen der Militär- versicherung.

Arbeitslosenversicherung

Nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198216 (AVIG) können Personen, die ihre Altersrente vorbezie- hen, Arbeitslosenentschädigung erhalten. Es ist möglich, sowohl Altersleistungen als auch Arbeitslosenentschädigung zu beziehen, solange die versicherten Personen das Referenzalter im Sinne der AHV-Gesetzgebung noch nicht erreicht ha- ben (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AVIG). Die Altersleistungen der AHV werden von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen (Art. 18c AVIG). Im Gegensatz zum Begriff «AHV-Rente» ist mit dem Begriff «Altersleistungen» nicht nur die Altersrente der AHV, sondern auch die 13. Altersrente gemeint. Da die 13. Altersrente im Dezember ausbezahlt wird, wird diese somit auch von der Arbeitslosenentschädigung für den Monat Dezember abgezogen. Nach der Praxis der Arbeitslosenversiche- rung ist dieser Abzug proportional zum Beschäftigungsgrad, den die versicherte Person anstrebt.

Überbrückungsleistungen

Der Bezug einer Altersrente der ersten Säule schliesst den Bezug von Überbrückungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 202017 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG) aus, einerseits, wenn die Altersrente vor- bezogen wird, und andererseits, indem das ordentliche Referenzalter den Anspruch auf die Überbrückungsleistung been- det. Die Ausrichtung einer 13. Altersrente hat daher keinen Einfluss auf die Überbrückungsleistungen.

3.2 Finanzierung der 13. Altersrente

Die Darstellung der Finanzierungsmassnahmen erfolgt gemessen an den geschätzten Auswirkungen für das Jahr 2030 (zu Preisen von 2023). In diesem Jahr werden die Ausgaben für die 13. Altersrente voraussichtlich rund 4,7 Milliarden Franken betragen. Davon trägt der Bund nach geltender Ordnung 20,2 Prozent. Dies entspricht rund 950 Millionen Fran- ken. Die übrigen Ausgaben von ungefähr 3,8 Milliarden Franken müsste die AHV selbst tragen respektive durch andere Einnahmequellen decken (vgl. Tabelle 3 im Anhang). Die finanzielle Lage von AHV und Bundeshaushalt bedingen umge- hende Massnahmen, um die zusätzlichen Ausgaben der AHV aufgrund der 13. Altersrenten zu finanzieren und den Bund zu entlasten (vgl. Ziff. 1.1.4).

Für die Finanzierung des Anteils der AHV an den Ausgaben (3,8 Mrd. Fr.), werden zwei Varianten vorgeschlagen, welche sich auf bereits bestehende Einnahmequellen der AHV beziehen und zeitnah umsetzbar sind (vgl. Ziff. 3.2.1).

Der Bundesbeitrag soll von heute 20,2 Prozent auf 18,7 Prozent der Ausgaben der AHV gesenkt werden, bis zum Inkraft- treten der nächsten AHV-Reform (vgl. Ziff. 1.2.2). Das heisst, dass der Anteil des Bundes an den Ausgaben für die 13. Al- tersrente (rund 950 Mio. Fr.) nicht vom Bund übernommen wird. Für die Finanzierung dieses Anteils werden ebenfalls zwei Varianten vorgeschlagen (vgl. Ziff. 3.2.2).

3.2.1 Finanzierung für den Anteil der AHV

Um den Anteil der AHV an den Ausgaben zu finanzieren (3,8 Mrd. Fr.), werden zwei Varianten vorgeschlagen:

Variante 1: Erhöhung der Beitragssätze um 0,8 Prozentpunkte. Diese Massnahme würde im Jahr 2030 rund 3,8 Milliarden Franken einbringen (vgl. Tabelle 5 im Anhang).

Variante 2: Erhöhung der Beitragssätze um 0,5 Prozentpunkte und Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte. Eine Erhöhung der Beitragssätze um 0,5 Prozentpunkte würde im Jahr 2030 rund 2,4 Milliarden Franken einbringen, eine Erhöhung der Mehrwertsteuer um 0,4 Prozentpunkte rund 1,5 Milliarden Franken, insgesamt also rund 3,9 Milliarden Fran- ken (vgl. Tabelle 7 im Anhang).

13 SR 831.441.1

14 SR 832.20

15 SR 833.1

16 SR 837.0

17 SR 837.2